Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

 

1.

natürliche und juristische Personen,

 

2.

nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

 

3.

Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,

 

4.

gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

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