Zwischen .............................................. (im Folgenden "Arbeitnehmer")
und .............................................. (im Folgenden "Arbeitgeber")
und .............................................. (im Folgenden "Transfergesellschaft/TG")
Präambel
Die Betriebsparteien der ... haben sich auf das Ziel verständigt, Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz aufgrund betriebsändernder Maßnahmen im Zuge der Durchführung der Maßnahme ... verlieren, Transfermaßnahmen gemäß § 111 und 111a SGB III anzubieten, um Arbeitslosigkeit möglichst weitgehend zu vermeiden.
Dem Arbeitnehmer ist der Interessenausgleich ... vom ... sowie der Sozialplan ... vom ... und die in diesem Zusammenhang getroffenen weiteren Vereinbarungen (insbesondere Zusatzvereinbarung zum Sozialplan ...) und Regelungen über die Bildung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE - TG) gemäß § 111 SGB III bekannt. Die TG hat die Funktion einer beE/TG im Sinne dieser Vereinbarung.
Der Arbeitnehmer ist darüber informiert, dass sein bisheriger Arbeitsplatz bei .... entfällt und eine Einstellung in die TG nur möglich ist, wenn gleichzeitig das Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber durch betriebsbedingten Aufhebungsvertrag zum ... [EINTRITTSDATUM TG] beendet worden ist. Über damit zusammenhängende arbeits- und sozialrechtliche Aspekte konnte sich der Arbeitnehmer von einem Mitarbeiter der Personalabteilung des Arbeitgebers unterrichten lassen. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass zu verbindlichen Auskünften über Art, Höhe und Dauer von Leistungen aus der Arbeitslosen- und Rentenversicherung ausschließlich die zuständige Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsträger berufen und verpflichtet sind.
Im Hinblick darauf schließen die Parteien nachfolgenden Dreiseitigen Vertrag:
I.
Beschäftigungsverhältnis Transfergesellschaft (TG)
§ 1 Beschäftigungsverhältnis
- Arbeitnehmer und die TG vereinbaren, gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ..., den Abschluss eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage des Sozialplans ... sowie der Zusatzvereinbarung zum Sozialplan ... für die Zeit vom ... bis .... Das Beschäftigungsverhältnis endet automatisch spätestens mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die TG eine Gesellschaft ist, deren satzungsgemäße Aufgabe darin besteht, in Transferkurzarbeit gemäß § 111 SGB III befindliche Arbeitnehmer durch Vermittlungsarbeit und Bewerbungsberatung bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle zu unterstützen sowie – im Bedarfsfall – eine fachliche Qualifizierung zu ermöglichen. Hierzu wird dieser befristete Beschäftigungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und TG abgeschlossen.
- Der Mitarbeiter ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit der TG jederzeit mit einer Frist von einem Tag schriftlich zu beenden. Scheidet ein Mitarbeiter vor Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses aus der TG aus, erhält er für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der TG als Flexibilitätsprämie eine Abfindung in Höhe der ersparten Bruttomonatsentgelte/in Höhe eines einmaligen Abfindungsbetrages in Höhe von .... EUR.
- Wird ein Mitarbeiter auf einen anderen Arbeitsplatz vermittelt, ist das Arbeitsverhältnis mit der TG auf Antrag des Mitarbeiters für die Dauer von bis zu 6 Monaten zum Ruhen zu bringen, längstens bis zum Ablauf der Befristung. Wird der Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber spätestens zum Ablauf dieser Frist beendet, lebt der Arbeitsvertrag mit der TG auf Antrag des Arbeitnehmers wieder auf (Rückkehrrecht). Die abfindungserhöhende Flexibilitätsprämie wird dem Mitarbeiter erst ausgezahlt, wenn das Rückkehrrecht erloschen ist oder der Arbeitnehmer auf sein Rückkehrrecht in der Beendigungserklärung oder in einem Aufhebungsvertrag mit der TG hierauf verzichtet. Während des Ruhens bestehen gegenüber der TG keine Leistungsansprüche.
- Die TG kann das Beschäftigungsverhältnis gem. § 1 Ziff. 1 dieses Vertrags nicht ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Alle groben Verletzungen von Mitwirkungshandlungen gemäß § 4 durch den Arbeitnehmer können einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
Vor Übertritt in die TG nach § 111 SGB III ist mit dem Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Richtlinien ein Profiling (arbeitsmarktbezogene Chanceneinschätzung) durchzuführen.
Das Profiling stellt für die Agentur für Arbeit eine Voraussetzung für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III dar. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungsverpflichtung beim Profiling schuldhaft nicht nachkommt und dadurch die Voraussetzungen zur Gewährung des Transferkurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit für den Arbeitnehmer nicht erfüllt sind oder wegfallen – auch bei nachträglicher Feststellung des Verletzungsfalles –, ist die TG berechtigt, eine außerordentliche Kündigung aus...