Die allgemeine oder "echte" Leistungsklage ist in § 54 Abs. 5 SGG geregelt. Diese Klageart kommt in Betracht, wenn der Kläger ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Leistung anstrebt. Im Wortlaut wird klargestellt, dass diese Klageart nur dann statthaft ist, wenn die Leistung vom Beklagten ohne Verwaltungsakt zu erbringen ist. Ansonsten muss zunächst das Vorverfahren durchgeführt und anschließend nach § 54 Abs. 4 SGG die unechte Leistungsklage erhoben werden. Ein gesondertes Verwaltungs- und Vorverfahren kann der Kläger auch nicht in der Weise umgehen, dass er eine bereits anhängige Anfechtungs- und Leistungs- oder Verpflichtungsklage ändert oder erweitert. Ferner muss ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehen. Die Leistungsklage kommt in Betracht, wenn nach Pfändung einer Sozialleistung der Drittgläubiger auf Auszahlung klagt. Sozialleistungsträger machen Erstattungsansprüche untereinander (vgl. §§ 102–114 SGB X) durch Leistungsklage geltend. Wenn der Sozialleistungsträger vom Bürger Erstattung von Sozialleistungen verlangt, so muss er gemäß § 50 Abs. 3 SGB X diese Leistung durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festsetzen. Daher hat dann der Bürger die (isolierte) Anfechtungsklage als Rechtsbehelf zur Verfügung.

Der Klageantrag sollte bei der Leistungsklage lauten, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ... Euro zu zahlen oder das an den Versicherten im Zeitraum vom ... bis ... gezahlte Krankengeld zu erstatten.

Die Unterlassungsklage ist eine Form der echten Leistungsklage. Wird sie als vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, d.h. gegen ein künftiges Verwaltungshandeln gerichtet, so werden besondere Anforderungen an das Rechtschutzinteresse gestellt. Sie sind erfüllt, wenn es unzumutbar erscheint, den Kläger auf die nachträgliche Unterlassungsklage zu verweisen.

Bei der Unterlassungsklage muss der Klageantrag lauten, den Beklagten zu verurteilen, die ... (Handlung) zu unterlassen.

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