Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

Beruht die Erledigung der Hauptsache eines wohnungseigentumsrechtlichen Streits auf der Erklärung eines Beteiligten, die auf die vom Gericht vermittelte Einsicht von der Unrichtigkeit seines bisherigen Rechtsstandpunkts zurückzuführen ist, so kann es angemessen sein, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (so ständig BayObLG, vgl. WM 92, 569).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 2Z BR 121/93).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

"Bestraft" wird demgegenüber natürlich mit dieser Feststellung/Überlegung m.E. die obsiegende Beteiligtenseite, die damit u. U. eigene außergerichtliche Kosten selbst zu tragen hat!

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