Rz. 18

Die Eheschließung in ziviler Form kann allgemein vor einem (Friedens-)Richter, einem Bürgermeister sowie seit 30.6.2017 auch vor einem Justizsekretär oder Notar erfolgen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 CC). Im Einzelnen ist zunächst der mit der Führung des Standesregisters betraute Friedensrichter sowie der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Ehe geschlossen wird, oder ein von diesem beauftragtes Mitglied der Gemeindevertretung (Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 CC) am Wohnsitz eines der Eheschließenden befugt, die Eheschließung vorzunehmen. Seit 2017 ist die Eheschließung auch möglich vor "dem aus freien Stücken gewählten Justizsekretär oder Notar, der für den Ort der Eheschließung zuständig ist‘[28] (Art. 51 Abs. 2 Nr. 2 CC). Sollte der Richter, Bürgermeister oder Amtsträger (also auch der frei gewählte Justizsekretär oder der Notar), der die Ehe schließt, unzuständig oder nicht in gesetzmäßiger Weise ernannt worden sein, so steht dies nach Art. 53 CC der Gültigkeit der Ehe nicht entgegen, sofern zumindest einer der Ehegatten gutgläubig war und jene ihre Aufgaben öffentlich ausgeübt haben.[29]"

[28] Diese Neuregelung betr. Art. 49, 51–58 CC geht zurück auf die Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die auch zu Änderungen des Código Civil geführt hat (auch wenn ein Teil dieses Gesetzes, betreffend u.a. die Änderungen der Normen über die Ehetrennung und die Ehescheidung, 20 Tage nach Veröffentlichung im BOE in Kraft getreten [2015], sind die Änderungen des Eheschließungsrechts erst am 30.6.2017 in Kraft getreten, siehe auch den Hinweis bei Henrich, FamRZ 2015, 1572).
[29] Ein Teil dieses Gesetzes, betreffend u.a. die Änderungen der Normen über die Ehetrennung und die Ehescheidung, ist 20 Tage nach Veröffentlichung im BOE in Kraft getreten, die Änderungen des Eheschließungsrechts indes erst am 30.6.2017, siehe auch den Hinweis bei Henrich, FamRZ 2015, 1572.

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