Rz. 19

Nach spanischem Recht ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehepartner bei der Vornahme der Eheschließung nicht zwingend. Vielmehr kann ein Eheschließender, der nicht im Bezirk des amtierenden Richters oder Beamten wohnt, die Ehe durch einen Vertreter schließen (Art. 55 CC), sog. Handschuhehe. Dazu benötigt der Vertreter eine spezielle Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form, in der die Person, mit der die Ehe eingegangen werden soll, genau zu bezeichnen ist.[30] Der andere Ehepartner muss persönlich anwesend sein. Eine in dieser Form in Spanien geschlossene Ehe ist nach IPR-rechtlichen Grundsätzen (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) auch in Deutschland gültig.

 

Rz. 20

Art. 52 CC sieht eine Sonderregel für denjenigen Eheschließenden vor, der sich in Lebensgefahr befindet (Matrimonio en peligro inminente de muerte). Zur Trauung befugt ist dann u.a. der Kapitän oder Kommandant eines Schiffes oder Flugzeuges, auf dem sich der Ehewillige befindet, bei Soldaten im Felde der unmittelbar höchste Vorgesetzte. In diesem Sonderfall ist zudem die Anwesenheit von zwei volljährigen Zeugen erforderlich. Schließlich kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes selbst eine geheime Ehe (Matrimonio secreto) gem. Art. 54 CC durch den Justizminister zugelassen werden (Art. 54 CC).[31]

[30] Zu dieser im Internationalen Privatrecht gängigen Bezeichnung für die Eheschließung durch Stellvertreter, besonders im islamischen Rechtskreis praktiziert, siehe nur Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 20 IV 2 a (S. 696). – Zur Prüfung der Gültigkeit der Vollmacht sowie zum Erlöschen siehe Wortlaut des Art. 55 CC.
[31] Siehe Serrano Alonso, El nuevo Matrimonio Civil – Estudios de las Leyes 13/2005, de 1 de julio, y 15/2005, de 8 de julio, de Reforma del Código Civil, S. 63 f. zu diesen beiden Sonderformen.

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