Rz. 21

Spanier können auch im Ausland wirksam eine Ehe schließen. Zunächst besteht die Möglichkeit, die Ehe in der Form einzugehen, die durch das Recht am Ort der Eheschließung vorgeschrieben ist (Art. 49 Abs. 2 CC). Zu beachten ist dabei, dass Ausländer, die in Deutschland die Ehe eingehen wollen, nach § 1309 Abs. 1 BGB grundsätzlich eines Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen. Dazu sieht die Standesregisterverordnung in Art. 252 vor, dass ein derartiges Zeugnis bereits in Spanien durch den für die Ausfertigung der Urkunde Zuständigen ausgestellt werden kann. Hierzu müssen die Eheschließenden noch in Spanien ihre Absicht kundgetan haben, im Ausland in der dort vorgeschriebenen Form heiraten zu wollen. Die Gültigkeit dieses (in Spanien für den Gebrauch im Ausland) ausgestellten Zeugnisses ist auf sechs Monate ab Ausstellung begrenzt. Zum anderen können Spanier im Ausland auch vor der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Spaniens, d.h. vor den jeweiligen spanischen Beamten, die im Ausland mit der Führung des Personenstandsregisters befasst sind, nach spanischem Recht die Ehe schließen (Art. 51 Abs. 2 Nr. 3 CC).[32] Nach der Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofes, des Tribunal Supremo (TS), stehen wesentliche Mängel, die zur Nichtigkeit der von Spaniern im Ausland geschlossenen zivilen Ehe führen, der zivilrechtlichen Wirksamkeit inter partes, d.h. zwischen den Ehegatten einerseits und im Verhältnis zu den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern anderseits, nicht entgegen, wenn die Verlobten die Ehe in gutem Glauben eingegangen sind. Dies folge – so der TS – aus der widerlegbaren Vermutung des gefestigten Zusammenlebens der Ehegatten (Art. 69 CC).

[32] Die Norm entspricht damit Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge