Rz. 39

Die Erbeinsetzung erfolgt durch Erbvertrag (siehe Rdn 48 ff.) oder Testament. Der Erbe tritt in Übereinstimmung mit Art. 661 CC in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.[39]

[39] SAP Baleares v. 17.10.2002, rec. 558/2002 (9. Erwägungsgrund).

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