Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 130
Wie bei der Universalschenkung (donación universal) auch erhält der Verzichtende bei der mallorquinischen definición oder dem entsprechenden Rechtsinstitut Formenteras und Ibizas, dem finiquito, vom Erblasser eine Zuwendung unter Lebenden. Der eigentliche Erwerb auf Seiten des Verzichtenden beruht rechtlich nicht auf der definición oder dem finiquito, sondern auf der vorangehenden oder simultanen unentgeltlichen Zuwendung. Gleichwohl ist diese Zuwendung aufgrund ihrer Einbindung in den Erbvertrag gemäß Art. 57 BGAS (bzw. gem. Art. 59 BGAS im Hinblick auf den finiquito) als erbrechtlicher Erwerbstitel i.S.v. Art. 11 lit. b) VO ErbSt zu qualifizieren. In der Konsequenz finden auf die Besteuerung der durch den Verzichtenden lebzeitig empfangenen Zuwendung die erbschaftsteuerlichen Regelungen (Freibeträge, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerschuldner, etc.) Anwendung, wenngleich für die Steuerfälligkeit die Besonderheit gilt, dass die Steuerfälligkeit mit dem Abschluss des Erbvertrages (und nicht erst mit dem Erbfall) eintritt, vgl. Art. 3 lit. a) und 24 Abs. 1 ErbStG. Der Erwerber kann deshalb die Anwendung des gegenüber der Schenkungsteuer günstigeren, für den Erwerb von Todes wegen geltenden Steuertarifs (Art. 33 Abs. 2 BGAS) und ggf. sogar die bonificación des Art. 36 BGAS für sich beanspruchen. Die Anwendung von Steuervergünstigungen, die für lebzeitige Übertragungen vorgesehen sind, kommt in Ansehung der Qualifikation der Übertragung als Erwerb von Todes wegen nicht in Betracht.
Rz. 131
Zwar kann die Zuwendung unter Lebenden, wegen der der Erwerber den Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht erklärt, der Verzichtsurkunde vorangehen. Wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schenkungsteuer die Verzichtsurkunde noch nicht beurkundet wurde, ist die Schenkung nach der Schenkungsteuer zu versteuern. Sobald der Verzicht beurkundet wurde, kann die Erstattung der (im Vergleich zur zu entrichtenden Erbschaftsteuer) überzahlten Schenkungsteuer verlangt werden. Soll ohnehin eine definición oder ein finiquito beurkundet werden, empfiehlt es sich deshalb, den Verzicht in einer Urkunde gemeinsam mit der Zuwendung an den Abkömmling zu beurkunden, damit gar nicht erst Schenkungsteuer anfällt.
Rz. 132
Besonderheiten gegenüber der Besteuerung von Erbschaften ergeben sich dadurch, dass der Zuwendung nicht der Hausrat i.S.v. Art. 15 span. ErbStG hinzuzurechnen ist. Das Privileg der Unterwerfung unter die Erbschaftsteuer greift jedoch beispielsweise dann nicht ein, wenn mit der Schenkung die Übernahme einer Belastung verbunden ist, die dem Wert des unentgeltlich übertragenen Gegenstandes entspricht. In diesen Fällen soll die Schenkungsteuer erhoben werden, soweit der Wert des geschenkten Gegenstandes die Belastung (z.B. ein übernommenes Hypothekendarlehen) doch noch übersteigt, und im Übrigen fällt Grunderwerbsteuer (ITP AJD) an.