Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 8
Das Erbrecht der Balearen ist in drei Büchern der CDCIB geregelt: Buch I widmet sich u.a. dem Erbrecht für Mallorca, Buch II dem Erbrecht Menorcas und Buch III dem für Ibiza und Formentera geltenden Erbrecht. Mit dem Gesetz 8/2022 sind zum 17.1.2023 die früher in der CDCIB enthaltenen Regelungen zu den spezifischen Erbverträgen der Balearen außer Kraft getreten und in das Erbvertragsgesetz (siehe Rdn 44 ff.) ausgelagert und dort einer umfassenden Neuregelung unterworfen worden.
Rz. 9
Die Regelungen des Erbrechts für Mallorca sind im Zweiten Titel des Ersten Buches der CDCIB (Art. 6 ff.) verortet und wie folgt gegliedert:
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Kapitel I: Allgemeine Vorschriften (Art. 6 bis 7bis ff. CDCIB) |
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Kapitel II: Universalschenkungen (Art. 8 ff. CDCIB) – zum 17.1.2023 außer Kraft getreten; s. nunmehr ErbVG. |
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Kapitel III: Testamentarische Erbfolge (Art. 14 ff. CDCIB) |
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Kapitel IV: Gesetzliche Erbfolge (Art. 53 ff. CDCIB). |
Rz. 10
Das Zweite Buch bestimmt in Art. 65 CDCIB für die Insel Menorca die Anwendung der Regelungen des Ersten Buches (Mallorca). Abweichungen ergeben sich in den Art. 54 ff. CDCIB, welche sich dem – hier nicht interessierenden – Sachenrecht widmen.
Rz. 11
Der Zweite Titel des Buches III (Erbrecht von Ibiza und Formentera) der CDCIB ist wie folgt strukturiert:
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Kapitel I: Arten des Anfalls der Erbschaft und erbrechtliche Grundsätze (Art. 69 ff. CDCIB) |
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Kapitel II: Testamentarische Erbfolge (Art. 70 CDCIB) |
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Kapitel III: Erbrechtliche Treuhand (Art. 71 CDCIB) |
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Kapitel IV: Erbverträge (Art. 72 ff. CDCIB) – zum 17.1.2023 außer Kraft getreten und in das ErbVG ausgelagert (siehe Rdn 44 ff.) |
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Kapitel V: Substitutionen (Art. 78 CDCIB) |
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Kapitel VI: Noterbrecht (Art. 79 ff. CDCIB) |
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Kapitel VII: Gesetzliche Erbfolge (Art. 84 CDCIB). |
Rz. 12
Die Erbunwürdigkeit ist für Mallorca und Menorca in Art. 7bis CDCIB und für Ibiza und Formentera in Art. 69bis CDCIB in nahezu deckungsgleicher Art und Weise geregelt. Zu beachten ist, dass die gerichtliche Feststellung der Erbunwürdigkeit innerhalb von fünf Jahren (Art. 7bis Abs. 2 CDCIB) beantragt werden muss, um den Fristlauf der Ausschlussfrist zu unterbrechen. Diese wird in Abhängigkeit von der Kenntnis oder der Kenntnismöglichkeit desjenigen in Gang gesetzt, der die Feststellung beantragen kann. Die Frist endet spätestens fünf Jahre, nachdem der Erbunwürdige den Nachlass in Besitz genommen hat.
Rz. 13
Das Erbrecht von Mallorca und Menorca wird nach herkömmlicher Auffassung von vier Grundsätzen beherrscht:
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Ein Testament muss notwendig eine Erbeinsetzung beinhalten. |
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Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger. |
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die Unabänderlichkeit der Erbenstellung (semel heres semper heres); |
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die Unvereinbarkeit von testamentarischer und gesetzlicher Erbfolge. |
Rz. 14
Charakteristisch für das Recht der beiden Inseln ist aber darüber hinaus auch:
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Die Gewährleistung einer Mindestbeteiligung des Erben am Nachlass (sog. cuarta falcidia); hiernach steht dem Erben das Recht zu, Vermächtnisse zu kürzen, damit ihm wenigstens ¼ des Nettonachlasses verbleibt (Art. 38–40 CDCIB). |
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Die Beauftragung eines Dritten nicht nur mit der Befugnis, das Nachlassvermögen unter Verwandten des Erblassers oder des Teilungsbeauftragten aufzuteilen, sondern diesen auch mit der Bestimmung eines oder mehrerer Erben aus dem besagten Familienkreis zu betrauen (Art. 18–23 CDCIB). |
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Die Möglichkeit, bestimmte Arten von Erbverträgen abzuschließen (Art. 5–50 ErbVG). |
Rz. 15
Hinsichtlich der Teilrechtsordnung von Ibiza und Formentera werden folgende Charakteristika hervorgehoben:
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Die Möglichkeit, bestimmte Arten von Erbverträgen abzuschließen (Art. 51–80 ErbVG). |
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Beauftragung des Ehegatten (fiduciario) mit der Nachlassteilung oder Auswahl des oder der Erben unter den gemeinsamen Abkömmlingen (Art. 71 CDCIB) durch Testament, öffentliche Urkunde oder durch Erbvertrag (Art. 60 Abs. 3 lit. c ErbVG). |