Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 199
Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973). Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).
Rz. 200
Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr kann ein Nottestament in Gegenwart von drei Zeugen errichtet werden (Ley 189). Auch kennt das Sonderzivilrecht von Navarra das von mehreren Personen errichtete Testament, das sog. Brudertestament (testamento de hermandad); Ehegatten ist dieses damit als gemeinschaftliche Testament statthaft (Leyes 199 ff.). Eine weitere Besonderheit ist in der Figur des Vertrauenserben (heredero de confianza, auch treuhänderischer Erbe) zu sehen: Als solchen kann der Erblasser eine natürliche oder juristische Person einsetzen, die er ermächtigt, für den Nachlass verantwortlich zu sein und nach seinen mündlichen oder schriftlichen Anweisungen zu verfügen (Leyes 289 ff.). Eine spezielle Beschränkung der Testierfreiheit stellt der dem überlebenden Ehegatten oder dem rechtlich anerkannten Lebenspartner zustehende Treuenießbrauch dar (usufructo legal de fidelidad; Leyes 253 ff.). Er erstreckt sich auf grundsätzlich alle dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gehörenden Vermögensgegenstände und Rechte.
Rz. 201
Der navarresische Pflichtteil hat in Abweichung vor allem vom gemeinspanischen Recht keinen vermögensrechtlichen Inhalt; er ist rein formeller Natur. Dies stellt Ley 267 klar. Der Pflichtteil besteht demzufolge traditionell in der Zuwendung von "fünf im Wert herabgesetzten Geldstücken als bewegliches Vermögen" (cinco sueldos jebles o carlines, por bienes muebles) "und einem Landstreifen (etwa 8,9 Ar umfassend) im Gemeindegebiet als unbewegliches Vermögen" (y una robada de tierra en los montes comunes por bienes inmuebles). Der Pflichtteilsberechtigte haftet nicht für die Nachlassverbindlichkeiten. Rein tatsächlich ist es daher wohl nicht zwingend, den Pflichtteilsberechtigten etwas zu hinterlassen, weshalb sich in der Kautelarpraxis die Fälle häufen, in denen Erblasser versuchen, eine bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit zu Navarra zu fingieren, um ihre Rechtsnachfolge dem Erbrecht von Navarra zu unterstellen und die Rechte der Pflichtteilsberechtigten zu unterlaufen.
Rz. 202
Bei der gesetzlichen Erbfolge wird zwischen der Erbfolge in Stammesvermögen (bienes troncales) und der in Nicht-Stammesvermögen (bienes no troncales) unterschieden – mit jeweils anderen Erbfolgeordnungen (Leyes 304 ff.).