Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 260
Der EuGH hat mit Urt. v. 3.9.2014 (C-127/12) festgestellt, dass Spanien die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verletzt, "soweit das spanische Steuerrecht die ungleiche Behandlung bei Schenkungen und Erbschaften von ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten, bei in Spanien ansässigen und nichtansässigen Erblassern und bei Schenkungen und vergleichbaren Verfügungen über innerhalb und außerhalb des spanischen Staatsgebiets belegenen Immobilien zulässt".
Rz. 261
Der EuGH betonte, dass nicht die Steuergesetzgebung der einzelnen Comunidades Autónomas (CAs) Gegenstand des Verfahrens war, sondern die staatlichen Kompetenzzuweisungen, die sich aus dem Gesetz 21/2001 und dem Nachfolgegesetz 22/2009 ergeben (Rn 65 d. Urteils). Schon die Möglichkeit, dass es zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung aufgrund der Ansässigkeit kommt, stelle eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit dar (Rn 66 d. Urteils).
Rz. 262
Spanien hat hierauf reagiert und zum Zwecke der Beseitigung der vom EuGH gerügten steuerlichen Diskriminierung sein Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht angepasst. Das Gesetz 26/2014, vom 27.11.2014 (BOE Nr. 288 v. 28.11.2014) sieht entsprechende Vorschriften vor, die in das spanische Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz (29/1987) als "Zweite Zusatzbestimmung" inkorporiert werden. Das Gesetz trat zum 1.1.2015 in Kraft. Steuerpflichtigen mit Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes wird die Möglichkeit eingeräumt, anstelle des zentralstaatlichen Steuerrechts für das der maßgeblichen CA zu optieren.
Rz. 263
Übersetzung der hier relevanten "Zweiten Zusatzbestimmung" des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Nr. 29/1987 vom 18.12.1987 auf Grund des Gesetzes 26/2014 unter Berücksichtigung der Neufassung von Absatz 1 infolge Art 4.6 des Gesetzes 11/2021:
Zitat
Zweite Zusatzbestimmung. Anpassung der Steuergesetzgebung an die Bestimmungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3.9.2014 (Aktenzeichen C-127/12) und Regelung der Steuerfestsetzung der Steuerpflichtigen gegenüber der Staatlichen Steuerverwaltung.
Eins. Anpassung des Steuergesetzes an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.9.2014.
1. Die Steuerberechnung der für jeglichen unentgeltlichen Erwerb von Vermögen und Rechten anwendbaren Steuer unterliegt in den nachstehend aufgeführten Fällen folgenden Bestimmungen:
a) Beim Erwerb von Vermögen und Rechten aufgrund einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder aufgrund sonstigem erbrechtlichen Erwerbsgrund eines nicht in Spanien ansässigen Erblassers, sind die Steuerpflichtigen berechtigt, die Anwendung der Steuerbestimmungen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft zu verlangen, in der sich der wertmäßig größte Teil des in Spanien belegenen Nachlassvermögens und der Nachlassrechte befindet. Befinden sich in Spanien kein Nachlassvermögen oder keine Nachlassrechte, gilt für jeden Steuerpflichtigen die Gesetzgebung der Autonomen Gemeinschaft, in der er ansässig ist.
b) War der Erblasser in einer Autonomen Gemeinschaft ansässig, sind beim Erwerb von Nachlassvermögen oder Nachlassrechten aufgrund einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines sonstigen erbrechtlichen Erwerbsgrundes, die nicht ansässigen Steuerpflichtigen berechtigt, die Anwendung der Steuerbestimmungen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft zu verlangen.
c) Beim Erwerb von in Spanien belegenem unbeweglichen Vermögen aufgrund einer Schenkung oder eines sonstigen unentgeltlichen Rechtsgeschäfts unter Lebenden sind die nicht ansässigen Steuerpflichtigen berechtigt, die Anwendung entsprechender Steuerbestimmungen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft zu verlangen, in der sich das genannte unbewegliche Vermögen befindet.
d) Beim Erwerb unbeweglichen Vermögens, welches außerhalb Spaniens belegen ist, aufgrund einer Schenkung oder eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts unter Lebenden sind die in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen berechtigt, die Anwendung der jeweiligen Steuerbestimmungen der Autonomen Gemeinschaft zu verlangen, in der sie ansässig sind.
e) Im Falle des Erwerbs von in Spanien belegenem beweglichen Vermögens aufgrund einer Schenkung oder eines sonstigen unentgeltlichen Rechtsgeschäfts unter Lebenden sind die nicht ansässigen Steuerpflichtigen berechtigt, die Anwendung der jeweiligen Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaft zu verlangen, in der sich das bewegliche Vermögen während der Mehrzahl der Tage der vorangegangenen fünf Jahre befindet, gerechnet von Datum zu Datum, bis zu dem Tag, der dem Tag der Steuerfälligkeit vorausgeht.
2. Im Sinne dieses Artikels gelten auf spanischem Staatgebiet ansässige natürliche Personen als im Gebiet einer Autonomen Gemeinschaft ansässig, wenn sie sich in den letzten fünf Jahren die Mehrzahl der Tage in deren Gebiet aufgehalten haben, gerechnet von Zeitpunkt zu Zeitpunkt, bis zu dem Zeitpunkt der Steuerfälligkeit.
3. Wenn in einer einzigen Urkunde von demsel...