Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 268
Die beschränkte Steuerpflicht (obligación real) ist in Art. 7 spanErbStG geregelt. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen, also des Erben bzw. des Schenkungsempfängers (nur natürliche Personen), nicht in Spanien, so besteht beschränkte Steuerpflicht. Allerdings unterliegt in diesen Fällen nur der Erwerb von Inlandsvermögen aus spanischer Sicht der Erbschaftsteuer. Inlandsvermögen sind:
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unbewegliche, in Spanien belegene Gegenstände; |
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alle beweglichen Sachen; |
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sämtliche Forderungen und Rechte, die in Spanien geltend gemacht werden können oder erfüllt werden müssen (Art. 7 spanErbStG). Beispiel: Aktien einer spanischen S.A. und spanische Schuldscheine, die in einer ausländischen Bank deponiert sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Forderungen in Spanien geltend gemacht werden können; |
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Guthaben bei spanischen Banken oder Filialen ausländischer Banken (unabhängig von der Ansässigkeit von Erblasser und/oder Erben); |
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bei spanischen Banken hinterlegte Wertpapiere; |
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Lebensversicherungspolicen spanischer Versicherer. |
Rz. 269
Nach der Neufassung von Art. 18 Abs. 4 span. ErbSt-VO sind jedenfalls in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Steuerpflichtige nicht mehr verpflichtet, einen in Spanien ansässigen Fiskalvertreter gegenüber der Steuerverwaltung zu benennen.
Rz. 270
Die unbeschränkte spanische Erbschaftsteuerpflicht ist in Art. 6 spanErbStG normiert. Unbeschränkte Steuerpflicht auf Spanisch heißt obligación personal de contribuir. Von der unbeschränkten spanischen Steuerpflicht werden alle Erwerbe durch natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, unabhängig von deren Belegenheit, erfasst (Art. 3 spanErbStG).
Rz. 271
Der für die Erbschaftsteuerpflicht geltende Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt – die residencia habitual des Erwerbers. Der gewöhnliche Aufenthalt wird nach den Regeln der Einkommensteuer ermittelt. Nach Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes gilt der Steuerpflichtige als Inländer, wenn er sich mindestens 183 Tage innerhalb der letzten zwölf Monate vor Steuerentstehung tatsächlich in Spanien aufgehalten hat. Es besteht für den spanischen Fiskus eine widerlegbare Vermutung der Anwesenheit. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nachzuweisen hat.
Rz. 272
Weiterer Anknüpfungspunkt neben dem gewöhnlichen Aufenthalt ist folgender: Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit oder der wirtschaftlichen Interessen in Spanien. Auch hier besteht eine widerlegbare Vermutung des Aufenthaltes in Spanien etwa im Fall eines spanischen Arztes mit Praxis in Spanien: Vermutung der unbeschränkten Steuerpflicht.
Rz. 273
Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bzw. des Schenkers hingegen kommt es nicht an. In Deutschland lebende Erben unterliegen also auch in einem solchen Fall nur mit dem in Spanien belegenen Vermögen der (beschränkten) Steuerpflicht.