Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 293
Art. 20 spanErbStG in Zusammenhang mit Art. 42 der DVO regelt die persönlichen Freibeträge von Personen, die etwas von Todes wegen erwerben. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der in den Steuerklassen I bis IV zum Ausdruck gelangt. Da zahlreiche autonome Gemeinschaften eigene Regelungen über persönliche Freibeträge geschaffen haben, kommt diesen Vorrang vor den Freibeträgen gem. Art. 20 spanErbStG zu. Nur dann, wenn der Erwerber seinen Wohnsitz in der entsprechenden Autonomía hat, haben deren Bestimmungen Vorrang gegenüber der allgemeinen Norm des Art. 20 spanErbStG. Nach der Zweiten Zusatzbestimmung des spanErbStG kann allerdings auch der in der EU oder im Europäischen Wirtschaftraum ansässige Steuerpflichtige jedenfalls für Erwerbe ab dem 1.1.2015 die Freibeträge und weitere Steuervergünstigungen (insbesondere die "bonificaciones", d.h. Steuererlassprivilegien) der Autonomías in Anspruch nehmen, wenn er hierfür optiert (siehe Rdn 262 ff.). Hinzuweisen ist darauf, dass die Zuständigkeit des zentralstaatlichen Finanzamts für nichtansässige Steuerpflichtige sowie die Anwendung der zentralstaatlichen Verfahrensvorschriften hiervon unberührt bleiben.
Rz. 294
Nachstehend werden die persönlichen Freibeträge des (gemein-)spanischen Erbschaftsteuergesetzes dargestellt:
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Gruppe I: Erwerb durch Abkömmlinge und Adoptivkinder unter 21 Jahren. Der Ausgangswert beläuft sich auf 15.956,87 EUR. Wer jünger als 21 Jahre ist, erhält zusätzlich weitere Freibeträge in Höhe von 3.990,72 EUR je weiteres Jahr unter 21 Jahren; der maximale Freibetrag darf indes 47.858,59 EUR nicht überschreiten. |
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Gruppe II: Erwerb durch Abkömmlinge und Adoptivkinder über 21 Jahren, Ehepartner und Vorfahren. Der Ausgangswert beläuft sich auf 15.956,87 EUR. |
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Gruppe III: Erwerb durch Geschwister, Neffen, Nichten und Verschwägerte (Seitenlinie des zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge). Der Ausgangswert wird um 7.993,46 EUR reduziert. |
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Gruppe IV: Erwerb durch sonstige Verwandte und Fremde, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen. Keine Freibeträge. |
Rz. 295
Zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (Rdn 294) können die nachfolgenden Freibeträge beansprucht werden:
Rz. 296
Freibeträge behinderter Personen (Art. 20 Ziff. 2a spanErbStG): Die Behinderung muss 33 % oder mehr betragen und rechtlich festgestellt sein. Beläuft sich die Behinderung auf weniger als 65 %, beträgt der Freibetrag 47.858,59 EUR. Beträgt er mehr als 65 %, kann der Behinderte einen Freibetrag in Höhe von 150.253,03 EUR geltend machen.
Rz. 297
Persönlicher Freibetrag bei Erwerb von Lebensversicherungspolicen: Ehegatten und Verwandte in gerader Linie (Annehmender und durch Adoption Angenommener) erhalten beim Erwerb von solchen Versicherungspolicen einen einmaligen Freibetrag je Erwerber von 100 % des Erwerbs, begrenzt auf 9.195,49 EUR – unabhängig von der Anzahl der Policen.
Rz. 298
Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes gem. Art. 20 Ziff. 2c spanErbStG: Diese Regelung gilt nicht nur für den schenk- oder erbweisen Erwerb eines Familienbetriebes, sondern auch für Beteiligungen bzw. einem Nießbrauch an Beteiligungen durch Schenkung oder Erbfolge. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen können Freibeträge von 95 % des Erworbenen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erwerb innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers behalten und nicht veräußert wird.
Rz. 299
Freibetrag bei Erwerb der ständigen Wohnung (vivienda habitual) des Erblassers: Vivienda habitual kann auch ein Wohnhaus sein. Voraussetzung für die Anerkennung ist nicht die Anmeldung in der zuständigen Gemeinde oder das Halten der residencia; maßgeblich ist vielmehr das faktische Innehalten, nicht nur vorübergehende Innehaben der Wohnung durch den Erblasser. Die Befreiung gilt damit nicht für einen Nebenwohnsitz, also z.B. ein bloßes Ferienhaus. Wer als Ehegatte, Verwandter aufsteigender oder absteigender Linie oder als Verwandter der Seitenlinie mit einem Alter von 65 Jahren oder mehr die Wohnung des Erblassers durch Erbfolge erwirbt, kann einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 95 % des Wertes der Wohnung geltend machen. Dies gilt bis zu einem Höchstbetrag von 122.606,47 EUR. Wer als Verwandter der Seitenlinie Erbe wird, kann den persönlichen Freibetrag allerdings nur dann in Anspruch nehmen, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers mit diesem zusammengelebt hatte. In jedem Falle gilt diese Freibetragsregelung auch nur dann, wenn die Wohnung des Erblassers zehn Jahre lang im Vermögen des Erwerbers verbleibt. Verkauft der Erwerber das Objekt innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums, erfolgt eine Nachbesteuerung, wobei auch Verzugszinsen vom Fiskus erhoben werden können (Art. 20 Ziff. 2c Abs. 3 spanErbStG).