Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 168
Das Recht der Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut und richtet sich – auch nach Inkrafttreten der EuErbVO – bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts weiterhin nach innerstaatlichem, spanischem Recht.
Rz. 169
Das spanische Recht kennt zunächst die Rechtsfigur des Testamentsvollstreckers (albacea; Art. 892 CC) sowie die des Nachlassteilers (contador/partidor; Art. 1057 CC). Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen als Universal- oder Einzeltestamentsvollstrecker berufen; sie können auch nacheinander oder gesamtschuldnerisch ernannt werden (Art. 894 CC). Dem Testamentsvollstrecker spanischen Rechts kommt eine ähnliche Funktion zu wie dem deutschen; in der rechtlichen Ausgestaltung zeigen sich jedoch Unterschiede. Testamentsvollstrecker kann nur werden, wer geschäftsfähig ist (Art. 893 CC).
Rz. 170
Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers nach Art. 902 CC lässt sich wie folgt umschreiben: "Die Durchführung des Begräbnisses des Erblassers sowie die Bestellung und die Bezahlung der Totenmesse; die Auszahlung der in Bargeld bestehenden Vermächtnisse; die Überwachung der Ausführung aller übrigen letztwilligen Anordnungen, gegebenenfalls auch die Erhaltung der Wirksamkeit des Testaments im Rechtsweg; die Vorsichtsmaßnahmen für die Erhaltung und Aufbewahrung der Güter unter Beteiligung der anwesenden Erben zu treffen".
Rz. 171
Die Testamentsvollstreckung verdrängt nicht die Aktivlegitimation der Erben für die Geltendmachung der nachlassgegenständlichen Ansprüche gegenüber Dritten.
Rz. 172
Der vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker Berufene kann das Amt annehmen oder ablehnen. Lehnt er nicht fristgerecht – innerhalb von sechs Tagen ab Kenntniserlangung – ab, gilt das Amt als angenommen (Art. 898 CC). Ein Verzicht auf das Amt ist nur aus einem – nach Prüfung durch den Rechtspfleger (secretario judicial) oder den Notar – gerechtfertigten Grund zulässig (Art. 899 CC). Bei Nichtannahme oder ungerechtfertigtem Verzicht verliert er das ihm vom Erblasser Zugedachte; ihm verbleibt allein sein Noterbteil (Art. 900 CC). Im Übrigen ist der spanische albacea nicht befugt, über Nachlassgegenstände zu verfügen (vgl. Art. 907 CC), es sei denn, der Erblasser hat die entsprechende Befugnis ausdrücklich erteilt (Art. 901 CC). Der Testamentsvollstrecker kann somit durch den Erblasser insbesondere zur Veräußerung von Nachlassgegenständen befugt werden.
Rz. 173
Die Tätigkeitsdauer des Testamentsvollstreckers ist grundsätzlich auf ein Jahr befristet, wenn auch mit Verlängerungsmöglichkeit (Art. 904 CC). Über seine Tätigkeit hat der Testamentsvollstrecker grundsätzlich den Erben gegenüber Rechenschaft abzulegen (Art. 907 CC). Die Ausübung seines Amtes erfolgt grundsätzlich unentgeltlich, doch kann der Erblasser eine ihm angemessen erscheinende Vergütung aussetzen (Art. 908 CC). Das Amt endet durch Tod, Unvermögen, Amtsniederlegung, gerichtlich angeordnete Absetzung des Testamentsvollstreckers sowie durch den Ablauf der vom Erblasser gesetzten, ersatzweise der vom Gesetz vorgesehenen oder von den Beteiligten vereinbarten Frist (Art. 910 CC). In vorgenannten Fällen obliegt die Ausführung des letzten Willens dann den Erben, auch wenn der Testamentsvollstrecker das Amt nicht angenommen hat (Art. 911 CC).
Rz. 174
Bei gerichtlichen Erbauseinandersetzungen (Art. 782 ff. LEC 2000) besteht die Möglichkeit, einen Nachlassverwalter (administrador de la herencia) zu ernennen. Sein Amt ist beim Grundbuchamt eintragbar (Art. 797 (3) LEC 2000); er vertritt den Nachlass (Art. 798 LEC 2000), hat den Nachlass zu verwalten. Er ist jedoch grundsätzlich nicht zur Verfügung über den Nachlass berechtigt (Art. 803 LEC 2000).
Rz. 175
Innerstaatliche Behörden orientieren sich, wenn es um die Abwicklung von Nachlässen auf ihrem eigenen Gebiet geht, naturgemäß zunächst an den ihnen bekannten Rechtsfiguren des eigenen Rechts. Verständlich sind daher Schwierigkeiten, wenn im Einzelfall eine fremde Rechtsordnung maßgeblich ist, welche andere Gestaltungsformen vorsieht.
Rz. 176
Nach Art. 1057 CC kann der Erblasser – sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen – eine Person mit der Befugnis versehen, ihren Nachlass nach ihrem Tod zu teilen. Untauglich als Nachlassteiler (contador-partidor) ist der Miterbe (Art. 1057 Abs. 1 CC). Hat der Erblasser keinen Nachlassteiler bestimmt, so können der zuständige gerichtliche Rechtspfleger (secretario judicial) oder der Notar auf Antrag der Erben oder Vermächtnisnehmer, die wenigstens 50 % des Nachlassvermögens auf sich vereinen, einen "contador-partidor dativo" bestellen. Ziel der Vorschrift ist es, die Nachteile, die sich aus dem grundsätzlich geltenden Erfordernis, wonach alle Erben an der Teilung mitwirken und einverstanden sein müssen, zu vermeiden. Die gesetzlichen Vorschriften zum Nachlassteiler sind sehr knappgehalten, so dass im Übrigen die Vorschriften des Testamentsvollstreckers Anwendung finden. Um die Teilung vornehmen zu kön...