Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 312
Spanien hat Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer mit Frankreich, Griechenland und Schweden. Zwischen Spanien und Deutschland gilt indes kein solches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nach Art. 23 spanErbStG kann jedoch bei unbeschränkter spanischer Steuerpflicht die bereits gezahlte und nachgewiesene ausländische Steuer ganz oder teilweise angerechnet werden.
Rz. 313
Über das Prinzip der Anrechnung (método de imputación ordinaria) bestimmt Art. 23 spanErbStG:
Zitat
Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht ist der Steuerpflichtige zum Abzug des geringeren der beiden nachfolgenden Beträge berechtigt:
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Den effektiv im Ausland aufgrund einer vergleichbaren Steuerschuld abgeführten Steuerbetrag für einen in Spanien der Steuer unterliegenden Vermögenszuwachs; |
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den Betrag, der sich aus der Anwendung des effektiven Durchschnittsteuersatzes auf den Vermögenszuwachs der außerhalb Spaniens belegenen Güter und ausübbaren Rechte ergibt, sofern die betreffenden Güter und Rechte im Ausland bereits zu einer vergleichbaren Steuer herangezogen wurden. |
Rz. 314
Voraussetzung der Anrechnung beispielsweise der deutschen Erbschaftsteuer ist, dass diese der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entspricht. Da die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer entsteht wie in Spanien, d.h. mit Eintritt des Erbfalls bzw. mit Ausführung der Schenkung, und im Rahmen der Erbanfallsteuer der beim Erwerber angefallene Vermögenszuwachs bzw. dessen Bereicherung besteuert wird, liegt das gleiche Prinzip vor. Damit kann die deutsche Erbschaftsteuer auf die spanische angerechnet werden. Umgekehrt kann auch die spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden (§ 21 dtErbStG).
Rz. 315
Die auch in Erbfällen entstehende gemeindliche Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el incremento del valor de los terrenos de naturaleza urbano, die sog. plusvalía) entsteht zwar nicht nur bei der Übertragung erb- oder schenkweise erworbenen Immobilienvermögens, sondern auch in sonstigen Erwerbsfällen, etwa durch Kaufvertrag. Man muss sie jedoch aufgrund ihrer Natur und aufgrund des Wertzuwachses des Erben bzw. des Beschenkten als eine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer ansehen, so dass diese auch auf die deutsche Erbschaftsteuer gem. § 21 dtErbStG angerechnet werden kann.