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Nach spanischem Rechtsverständnis handelt es sich bei den erbrechtlichen Bestimmungen um eine der "verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben" – so der Titel des 3. Buches des Código Civil (Art. 609–1087 CC). Anders als nach deutschem Recht wird nach der Systematik des CC vorrangig auf den testamentarisch geäußerten Willen des Erblassers (Art. 658 CC) abgestellt. So finden sich zunächst Regeln über die testamentarische Erbfolge (Art. 662–743 CC), sodann die über die Berücksichtigung u.a. der Noterbteile (Pflichtteilsrechte) wie auch die Möglichkeit der Enterbung und erst im Weiteren die gesetzliche Erbfolge (Art. 912–929 CC). Trotz dieser Wertung des spanischen Gesetzgebers wird nachfolgend – vor allem ausgehend vom deutschen Verständnis – die Darstellung der gesetzlichen der testamentarischen Erbfolge vorangestellt.

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