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Art. 66 und 67 CC enthalten die Grundsätze der aus der geschlossenen Ehe resultierenden Wirkungen, wonach die Ehepartner in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt sind.[37] Sie sind verpflichtet, einander zu achten, gegenseitig zu helfen und im Interesse der Familie zu handeln.[38] Des Weiteren sind die Ehegatten ausdrücklich zum Zusammenleben und zur Wahrung der gegenseitigen Treue verpflichtet (Art. 68 CC); dabei wird – vorbehaltlich gegenteiligen Beweises – gesetzlich vermutet, dass die Ehegatten auch tatsächlich zusammenleben (Art. 69 CC). Sie bestimmen gemeinsam den ehelichen Wohnsitz; bei Uneinigkeit entscheidet ein angerufenes Gericht unter Berücksichtigung des Familieninteresses (Art. 70 CC).

[37] Ergänzend hierzu bestimmt Art. 71 CC ausdrücklich, dass keiner der Ehegatten "sich der Vertretung für den anderen berühmen kann, ohne dass sie ihm zuvor übertragen worden ist".
[38] Beide Artikel sind durch das o.g. Gesetz Nr. 13/2005 (Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe) im Wortlaut geändert worden: Wo zuvor ausdrücklich von "Ehemann und Ehefrau" und deren Pflichten die Rede war, heißt es seither allgemein und geschlechtsneutral "die Ehegatten" (cónyuges).

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