1. Grundlagen
Rz. 130
Nach oben genanntem Grundsatz (siehe Rdn 121) kann die Abstammung auch durch Adoption begründet werden (Art. 108 CC). Die Adoption erfolgt durch gerichtliche Entscheidung – m.a.W. durch dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Hoheitsakt. Dabei hat das Gericht stets das Interesse des zu Adoptierenden wie auch die Eignung des oder der Adoptierenden zur Ausübung der elterlichen Gewalt zu berücksichtigen (Art. 176 Abs. 1 CC). Der Rspr. des Tribunal Supremo zufolge handelt es sich bei der Adoption – auch wenn das Adoptivverhältnis stets durch gerichtliche Entscheidung begründet wird – eher um ein dem Familienrecht zuzuordnendes Rechtsgeschäft als einen zum öffentlichen Recht gehörigen Hoheitsakt. Nach Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe mit allen Rechten und Pflichten (siehe Rdn 2 und 14) steht das Adoptionsrecht vollumfänglich nunmehr auch Eheleuten gleichen Geschlechts zu.
Rz. 131
Das spanische Recht lässt grundsätzlich nur die Minderjährigenadoption zu. Der Adoptierende muss älter als 25 Jahre sein, bei Adoption durch Ehegatten wenigstens einer von beiden; in jedem Fall aber hat der Adoptierende zumindest 16 Jahre älter als der Adoptierte zu sein (Art. 175 Abs. 1 CC). Nicht adoptiert werden können allerdings: (eigene) Abkömmlinge, Blutsverwandte oder Verschwägerte im zweiten Grad der Seitenlinie sowie Mündel durch ihren Vormund, bevor nicht abschließend die Vormundschaft mit Belegen versehen abgerechnet und genehmigt worden ist (Art. 175 Abs. 3 Nr. 1–3 CC). Ausnahmsweise lässt das spanische Recht auch die "Erwachsenenadoption" (bzw. die des aus der elterlichen Gewalt entlassenen, des sog. "emanzipierten" Minderjährigen) zu; dann muss jedoch zuvor ein spätestens im 14. Lebensjahr des Kindes begonnenes ununterbrochenes Zusammenleben (etwa mittels Pflegekindschaft) bestanden haben (Art. 175 Abs. 2 CC). Im Übrigen ist die Adoption durch mehr als eine Person – außer im Falle von Eheleuten (nunmehr auch gleichgeschlechtlichen) – unzulässig (Unilateralprinzip, Art. 175 Abs. 4 CC). Schließlich ist die Adoption unwiderruflich (Grundsatz in Art. 180 Abs. 1 CC).
2. Verfahren und Wirkungen
Rz. 132
Primäre Voraussetzung für die Einleitung des Adoptionsverfahrens ist ein positives Votum über die Eignung des oder der Adoptierenden für die Ausübung der elterlichen Gewalt. Dieser Eignungsvorschlag muss von der öffentlichen Einrichtung ausgestellt sein (Art. 176 Abs. 2 CC). Die Adoption selbst erfolgt durch gerichtliche Entscheidung unter steter Berücksichtigung des Interesses des zu Adoptierenden wie der Eignung des oder der Adoptierenden (Art. 176 Abs. 1 CC). Ein Vorschlag über die Eignung des Adoptierenden ist in besonders gelagerten Fällen entbehrlich, so u.a. wenn es um die Adoption des Kindes des Partners des Adoptierenden geht (vgl. Art. 176 Abs. 2 S. 3 Ziff. 2 n.F. CC), ein voradoptives Pflegeverhältnis oder eine Vormundschaft von jeweils über einem Jahr bestanden hat oder wenn der zu Adoptierende volljährig oder ein aus der elterlichen Gewalt entlassener Minderjähriger (menor emancipado) ist. Als zusätzliche Voraussetzung für die Eignungsfeststellung wird nach dem 2015 neu eingefügten Abs. 3 des Art. 176 CC eine psychosoziale Begutachtung verlangt, die u.a. die persönliche, familiäre, verwandtschaftliche und soziale Situation der Adoptierenden betrifft wie auch die Fähigkeit, stabile und sichere Bindungen aufzubauen. Eine weitere Neuerung zur Vorbereitung einer Adoption besteht gemäß des ebenfalls 2015 eingefügten Art. 177bis CC in der Möglichkeit der Behörde, die Sorge über den schutzlosen Minderjährigen den Personen zu übertragen, die die Voraussetzung der Geeignetheit zur Adoption erfüllen sowie die Einwilligung zur Adoption erklärt haben. In diesem Fall kann die Behörde im Interesse des Minderjährigen das Besuchsrecht der Ursprungsfamilie aussetzen, wenn die Zeitdauer des "voradoptiven" Zusammenlebens beginnt. Der Adoptionsvorschlag an das Gericht soll dann in der kürzestmöglichen Frist erfolgen, jedenfalls in weniger als drei Monaten seit der Übertragung der Sorge mit dem Ziel der Adoption.
Rz. 133
Der Adoption zustimmen müssen – und zwar im Beisein des Richters – der (oder die) Adoptierende(n) sowie der zu Adoptierende, wenn er über 12 Jahre alt ist (Art. 177 Abs. 1 CC). Weiterhin müssen folgende Personen der Adoption zustimmen (Art. 177 Abs. 2 CC): der Ehegatte des Adoptierenden – außer bei gesetzlicher...