Rz. 101

Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Brüssel IIa-VO maßgeblich,[114] für Scheidungsverfahren gilt Art. 3 dieser Verordnung; dabei wird grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zur Bestimmung der Zuständigkeit abgestellt. Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten gilt im nationalen Recht mit Art. 22 LOPJ (spanisches Gerichtsverfassungsgesetz) eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit spanischer Gericht in Ehesachen mit ausdrücklicher Benennung der Gerichtsstände. Damit ein spanisches Gericht zuständig ist, muss stets ein territorialer Anknüpfungspunkt (siehe Nennung in Art. 769 LEC 2000; siehe Rdn 71) vorliegen; eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten spanischer Gerichte allein – ohne den geforderten örtlichen Bezug – reicht nicht aus (vgl. Art. 22 Abs. 2 LOPJ).

Die frühere spezielle Kollisionsregel zur Bestimmung des auf Scheidungsfolgen anzuwendende Recht in Art. 107 Abs. 2 CC a.F., auf die in der IPR-Norm zum Ehewirkungsstatut in Art. 9.2 Abs. 2 CC ausdrücklich Bezug genommen war, ist bereits 2003 mit der Änderung des Art. 107 CC entfallen.[115] Das (auch) auf die Scheidungsfolgen anwendbare Recht richtet sich vorrangig nach der Rom III-VO, wie für die Scheidung selbst (siehe dazu oben Rdn 94).

[114] Hierzu ausführlich § 1 Rn. 3 ff. in diesem Werk.
[115] Ley Orgánica 11/2003 vom 29.9.2003, BOE Nr. 234 vom 30.9.2003. Nach dem entfallenen Absatz war die internationale Zuständigkeit gegeben, sofern die spanischen Gerichte zuständig waren, d.h. nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln insbesondere der LEC 2000. Es handelte sich mithin um eine nicht ausschließliche internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte. Wenn die internationale Zuständigkeit unmittelbar aus dem LOPJ und LEC abgeleitet wird, stellt dies im Ergebnis keine Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand dar.

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