Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 191
Die junta general (Gesellschafterversammlung) wird aus der Versammlung der Gesellschafter (Art. 159 LSC) herausgebildet. Diese ist ein notwendiges und unersetzliches Organ der Gesellschaft, in dessen Rahmen die Gesellschafter mittels der Stimmabgabe einen direkten Einfluss auf das Schicksal und auf die Leitung der Gesellschaft nehmen können. Sie ist kein dauerhaftes Organ, da ihre Sitzungen jeweils einer Einberufung bedürfen. Sie ist zudem ein internes Organ, denn sie integriert nur Gesellschafter und sie entbehrt der Vertretung nach außen. Darüber hinaus ist sie ein autonomes Organ in dem Sinne, als dass sie keine Einmischung in ihren Zuständigkeitsbereich erlaubt.
Rz. 192
Die LSC stellt in den Art. 159 ff. LSC Regelungen bezüglich der Gesellschafterversammlung auf. Es wird in Art. 163 LSC zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Gesellschafterversammlung unterschieden. In einer Gesellschafterversammlung kann jede Art von Angelegenheiten der Gesellschaft behandelt werden.
Rz. 193
Ordentliche Gesellschafterversammlungen sind solche, die gem. Art. 164 LSC innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einberufen werden müssen, um ggf. über die Entlastung der Geschäftsführung zu befinden, den Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres festzustellen und einen Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses zu fassen. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist gem. Art. 165 LSC jede andere Gesellschafterversammlung.
Rz. 194
Eine Universalgesellschafterversammlung ist gem. Art. 178 LSC die quasi ad hoc bei Anwesenheit und mit Zustimmung des gesamten Gesellschaftskapitals von den Anwesenden einstimmig abgehaltene Gesellschafterversammlung. Die Universalversammlung kann an jedem Ort Spaniens und des Auslandes stattfinden.
Rz. 195
Art. 160 LSC stellt einen Katalog von Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung auf. Danach ist die Gesellschafterversammlung "zuständig für die Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten":
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die Entlastung der Geschäftsführung, Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses; |
▪ |
die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Liquidatoren und gegebenenfalls von Wirtschaftsprüfern sowie für die Erhebung der Haftungsklage gegen die Genannten; |
▪ |
die Änderung der Satzung; |
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die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals; |
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die Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugsrechts bei Kapitalerhöhungen; |
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der Erwerb oder die Übertragung grundlegender Aktiva oder deren Einbringung in eine andere Gesellschaft. Es wird vermutet, dass es sich um grundlegende Aktiva handelt, wenn der Betrag der Operation 25 % der Aktiva, die in der letzten festgestellten Jahresbilanz aufgenommen wurden, überschreitet; |
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die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder globale Übertragung der Aktiva und Passiva und die Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland; |
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die Auflösung der Gesellschaft; |
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die Genehmigung der Schlussbilanz der Liquidation; |
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jede sonstige Angelegenheit, die durch Gesetz oder Satzung bestimmt ist. |
Rz. 196
Unter "sonstigen Angelegenheiten" (siehe Rdn 195) sind insbesondere zu verstehen:
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die Gewährung von Darlehen und Sicherheiten an Gesellschafter und Geschäftsführer (Art. 162 LSC); |
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die Erteilung der Genehmigung zur Übertragung von Geschäftsanteilen unter Einbringung einer Nebenleistung (Art. 88 LSC); |
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die Erteilung der Genehmigung zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (Art. 107 LSC); |
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die völlige oder teilweise Aussetzung des Bezugsrechts (Art. 308 LSC); |
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der Ausschluss von Gesellschaftern (Art. 352 LSC); |
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die Verlängerung und die Reaktivierung der Gesellschaft (Art. 370 LSC). |
Rz. 197
Art. 161 LSC gesteht der Gesellschafterversammlung ferner das Recht zu, die Geschäftsführung betreffende Beschlüsse zu fassen, welche für die Geschäftsführer im Innenverhältnis verbindlich sind. Diese können in der Erteilung von Anweisungen bestehen sowie darin, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Zustimmung der Versammlung bedürfen. Die Satzung kann der Versammlung diese Zuständigkeit entziehen. Die Einschränkungsmöglichkeiten der Versammlung dürfen jedoch keinesfalls zu einer Einmischung in die ordentliche Geschäftsführung führen, die die Befugnisse des Verwaltungsorgans aushöhlen würden. Die Anweisung muss sich auf konkrete Angelegenheiten von besonderer Bedeutung beziehen. Die Beschlüsse der Versammlung zur Einschränkung der Geschäftsführung sind nur im Innenverhältnis wirksam: Jede Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist gegenüber Dritten nicht wirksam und kann diesen selbst dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (Art. 234 LSC; siehe Rdn 134 ff.).