Rz. 360

Nach Art. 93 ist eine Sitzverlegung einer in Insolvenz geratenen und oder sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft ausgeschlossen.

 

Rz. 361

Mit dem Gesetz 3/2009 (LME) machte der Gesetzgeber deutlich,[219] dass die Sitzverlegung ins Ausland grundsätzlich möglich ist und dass die Aufrechterhaltung der Rechtspersönlichkeit nur davon abhängt, dass dies nach dem Recht des Staates, in den der Sitz verlegt werden soll, zulässig ist (Art. 93 LME). Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Rechtspersönlichkeit der spanischen S.L. sind nach den obigen Ausführungen demnach aber jedenfalls bei einer Sitzverlegung innerhalb der EU aus Sicht des Zuzugstaates mit Rücksicht auf Art. 54 AEUV grundsätzlich gegeben. Der spanische Gesetzgeber hat mit Blick auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Sitzverlegung in einen anderen Staat in den Art. 95 ff. LME ein konkretes Verfahren ausgestaltet, welches die spanische Gesellschaft in Spanien vor ihrer Sitzverlegung ins Ausland durchlaufen muss. Das Verfahren endet gem. Art. 103 LME mit der Löschung der Gesellschaft im spanischen Handelsregister.

[219] Für die Rechtslage zuvor vgl. Calvo Caravaca, a.a.O., S. 455 ff.; Steiger, a.a.O., S. 189 ff.

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