Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 182
Bei fehlenden Satzungsbestimmungen ist die Übertragung von Geschäftsanteilen von Todes wegen nach Art. 110 LSC zulässig.
Rz. 183
Die Übertragung von Todes wegen kann satzungsmäßig dadurch beschränkt werden, dass ein Bezugsrecht (Art. 110.2 LSC) für die überlebenden Gesellschafter oder, bei deren Fehlen, für die Gesellschaft begründet wird. Dabei ist den Geschäftsanteilen des verstorbenen Gesellschafters der tatsächliche Wert zugrunde zu legen, den die Anteile an seinem Todestag hatten, wobei die Bestimmungen der Art. 353–355 LSC Anwendung finden (bei fehlender Einigung: Bewertung durch unabhängigen, vom Handelsregister bestimmten Experten). Der Kaufpreis ist bar zu zahlen. Das Sondererwerbsrecht ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten ab Mitteilung des Erbfalls an die Gesellschaft auszuüben.
Rz. 184
Es muss zwischen dem Erwerb der Beteiligung von Todes wegen und dem Eintritt in die Gesellschafterstellung unterschieden werden. Die Vererbung eines Anteils (dies richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers, Art. 9.8 Cc i.V.m. Art. 1 Abs. 2 EuErbVO) verleiht dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer automatisch die Rechtsstellung eines Gesellschafters (Art. 110.1 LSC), unbeschadet des eventuellen satzungsmäßigen Erwerbsrechts. Um die Gesellschafterrechte ausüben zu können, ist es allerdings unabdinglich, dass der besagte Erwerb der Geschäftsführung der Gesellschaft mitgeteilt wird (Art. 106.2 LSC; siehe Rdn 176).
Rz. 185
Um den geschlossenen und familiären Charakter der S.L. zu gewährleisten, kann die Satzung ein vorrangiges Bezugsrecht zugunsten des/der überlebenden Gesellschafter(s) oder der Gesellschaft bestimmen. Dies ist besonders sinnvoll im Falle einer Freiberufler-SL (siehe Rdn 11 ff.).
Rz. 186
Der Erwerb von S.L.-Beteiligungen von Todes wegen ist der spanischen Erbschaftsteuer unterworfen. Besondere Bedeutung hat der in Art. 20.2.c) Erbschaftsteuergesetz geregelte persönliche Freibetrag i.H.v. 95 % bei Erwerb eines Familienbetriebes oder Beteiligungen bzw. eines Nießbrauchs an einer solchen Beteiligung durch Familienmitglieder. Ziel dieser Vergünstigung ist es, Familienbetriebe zu erhalten. Bei unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden fällt die Schenkungsteuer an, die Grundzüge mit der Erbschaftsteuer teilt, grundsätzlich jedoch keine Freibeträge kennt, es sei denn, dass die für die Steuererhebung zuständige Autonome Gemeinschaft (Comunidad Autónoma) etwas anderes geregelt hat. Ausnahme hiervon ist allerdings der Freibetrag für die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen eines Familienbetriebes an Familienmitglieder, wenn der Schenker älter als 65 Jahre ist und gewisse Voraussetzungen vorliegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Erhebung und Eintreibung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vom Staat an die Comunidades Autónomas abgetreten wurde, die im Übrigen eine weitgefasste Gesetzgebungskompetenz auf diesem Sektor haben; diese haben sie dazu genutzt, um Steuererleichterungen in großem Umfang zu erlassen, und zwar nicht nur für Familien im Allgemeinen sondern im Besonderen auch bei Übertragungen aufgrund von Erbschaften oder Schenkungen für Familienunternehmen.
Rz. 187
Den Gesellschaftern und, sofern von der Satzung vorgesehen, der Gesellschaft steht ein Sondererwerbsrecht auf solche Anteile zu, die im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens gepfändet wurden. Dieses ist innerhalb von einem Monat ab dem Zuschlag oder der Vergabe an die Gläubiger auszuüben. Das System der Zwangsübereignungen ist in Art. 109 LSC geregelt.
Rz. 188
Ausländische Investitionen in Spanien genießen einen sehr hohen Grad an Freiheit. Der Real Decreto 664/1999 vom 23. April schreibt allerdings in bestimmten Fällen eine nachträgliche Mitteilung vor. Die vorausgehende Anmeldung ist nur bei Investitionen aus sog. Steueroasen Pflicht. Eine vorherige verwaltungsmäßige Genehmigung für ausländische Privatinvestitionen ist nur bei Investitionen in bestimmte Wirtschaftsbereiche (z.B. Herstellung von Waffen, siehe Rdn 189) vorgesehen. Die durch Nichtansässige getätigten ausländischen Investitionen in Form von Beteiligungen an spanischen Gesellschaften (Art. 3a RD) oder in Form der Gründung einer Niederlassung (Art. 3b RD) unterliegen der Pflicht der nachträglichen Anmeldung. Dies gilt auch für EU-Ausländer und nichtansässige Spanier.
Rz. 189
Der RD 664/1999 – unter Berücksichtigung der im Gesetz 18/1992 vom 1. Juli enthaltenen sektoralen Vorschriften – sieht für bestimmte Wirtschaftsbereiche die Erfüllung von Verwaltungsformalitäten vor, welche von der sektoralen Gesetzgebung erstellt werden. Betroffene Sektoren sind u.a. Lufttransport, Radio, Mineralien und Mineralrohstoffe von strategischem Interesse und Bergwerksunternehmen, Fernsehen, Spiel, Telekommunikation, privater Wachdienst, Herstellung, Handel und Vertrieb von Waffen und Sprengstoff für den Zivilgebrauch, mit der nationalen Verteidigung in Zusammenhang stehende Sektoren (Produktion oder Handel mit Waffen, Munit...