Rz. 221

Die Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen der S.L. ins Handelsregister erfolgt, ebenso wie die Gründung der Gesellschaft, in notarieller Form (Art. 95 RRM), außer in den Fällen, in denen der RRM etwas anderes bestimmt. Die Ernennung von Geschäftsführern kann beispielsweise aufgrund einer Bescheinigung der Gesellschaft, die die Annahme des Amtes beinhaltet, eingetragen werden (Art. 142 RRM).

 

Rz. 222

Die öffentliche Beurkundung erfordert gem. Art. 107 ff. RRM, dass diese sich auf das Protokoll bzw. das Protokollbuch der Gesellschaft, auf eine notariell beglaubigte Kopie oder Bescheinigung eben dieser oder auf eine Ausfertigung des von einem Notar erstellten Protokolls stützt.

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