Rz. 178

Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden fallen folgende Steuern an:

 

Rz. 179

(1) Direkte Steuern. Die Besteuerung der bei der Übertragung von Geschäftsanteilen erzielten Gewinne erfolgt in Spanien je nachdem, ob der Veräußerer eine natürliche oder juristische Person ist, die in Spanien steuerlich ansässig ist oder nicht, über drei Steuerarten: die Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas), die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades) und die Einkommensteuer für Nichtansässige (Impuesto sobre la Renta de No Residentes), der die nichtansässigen natürlichen und juristischen Personen unterworfen sind (siehe ausführlich Rdn 362 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen am 18.10.2012 in Kraft getreten ist und Änderungen mit sich gebracht hat (vgl. Rdn 385 ff.).

 

Rz. 180

(2) Indirekte Steuern. Die Veräußerung von S.L.-Beteiligungen ist sowohl von der spanischen Grunderwerbsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, modalidad Transmisiones Patrimoniales Onerosas – ITP.TPO[69]) als auch von der spanischen Umsatzsteuer (IVA) befreit (Art. 45.B.9 des spanischen Kapitalverkehrsteuergesetzes[70] und Art. 314.1 des Königliches Gesetzgebendes Dekret 4/2015 vom 23. Oktober, del Mercado de Valores (LMV)[71]). Gemäß Art. 314.2 LMV sind Anteilsübertragungen jedoch der ITP bzw. der IVA unterworfen, wenn die Transaktion lediglich die Umgehung dieser indirekten Steuern auf die Übertragung von Immobilien beabsichtigt. Die Steuerumgehungsabsicht wird gesetzlich in folgenden Fällen (widerlegbar) vermutet: (a) Übertragung von Beteiligungen an immobilienverwaltenden Gesellschaften, wenn mehr als 50 % des Kapitals der S.L. aus in Spanien gelegenen Immobilien direkt oder indirekt (auch bei mehrstöckigen Konstruktionen) besteht und der Erwerber Kontrolle über die Gesellschaft (über 50 % der Stimmrechte) erlangt oder nach Kontrollerlangung seinen Anteil erhöht; und (b) Übertragung von als Gegenleistung für Sacheinlagen zugestandenen Beteiligungen, wenn zwischen der Gründung der Gesellschaft bzw. der Kapitalerhöhung und der Veräußerung weniger als drei Jahre vergangen sind.[72]

 

Rz. 181

(3) Kapitalverkehrsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, modalidad Operaciones Societarias – ITP.OS). Bis zum Inkrafttreten des Kgl. Gesetzesdekrets 13/2010 wurde die Gründung von Gesellschaften mit der ITP.OS besteuert. Entsprechende Übertragungen sind jetzt steuerfrei. Steuerfrei sind auch Kapitalerhöhungen, Gesellschaftereinlagen, die keine Kapitalerhöhung bewirken, und die Verlegung der Unternehmensführung oder des Gesellschaftssitzes nach Spanien, wenn keines dieser beiden zuvor in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig war. Kapitalherabsetzungen sowie die Auflösung von Gesellschaften sind nur dann steuerfrei, wenn sie keine Rückgewährung von Einlagen an die Gesellschafter zur Folge haben (z.B. Kapitalherabsetzungen zwecks Verlustausgleichs). Fusionen und Betriebsspaltungen (escisiones) sind grundsätzlich kapitalverkehrsteuerfrei.

[69] Der Steuersatz variiert je nach Comunidad Autónoma zwischen 6 und 11 %.
[70] Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados, verabschiedet durch Real Decreto Legislativo 1/1993, vom 24. September, BOE 20.10.93.
[71] BOE 13.11.2015.
[72] Ausdehnung der Frist auf 3 Jahre (früher: 1 Jahr) durch Gesetz 36/2006, vom 29. November, de medidas para la prevención del fraude fiscal, BOE 30.11.2006.

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