Rz. 137

Die erste Eintragung einer S.L. muss folgende Umstände erfassen (Art. 175 RRM):

die Identität des oder der Gesellschaftsgründer. Im ersten Fall wird im Protokoll der Eintragung ausdrücklich auf die Form der Einpersonen-Gesellschaft hingewiesen;
die Einlagen, die jeder Gesellschafter vornimmt, und die Zählung der zugewiesenen Geschäftsanteile;
die Satzung der Gesellschaft (Art. 23 LSC und Art. 176 ff. RRM bestimmen deren Mindestinhalt);
die Festlegung einer bestimmten Form der Geschäftsführung, sofern die Satzung verschiedene Alternativen vorsieht;
die Identität der Person oder der Personen, welche die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft übernehmen;
ggf. die Identität der Wirtschaftsprüfer;
darüber hinaus sind die eintragungsfähigen Vereinbarungen und Bedingungen, welche die Gründer in der Urkunde oder der Satzung festgelegt haben, zu vermerken, sofern diese mit den Gesetzen in Einklang stehen und nicht den Gestaltungsprinzipien der SL widersprechen;
CNAE der gesellschaftlichen Hauptaktivität (Art. 20.2 des Gesetzes 14/2013, vom 27. September).
 

Rz. 138

Die Frist zur Vorlage der Gründungsurkunde der Gesellschaft erstreckt sich auf zwei Monate ab dem Datum der Gründung (Art. 32.1 LSC). Die Gründungsurkunde der S.L. ist zur Eintragung in das Handelsregister durch die Gründer und die Geschäftsführer vorzulegen, welche gesamtschuldnerisch für die sich aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ergebenden Schäden haften, auch wenn diese Verpflichtung an Dritte übergeben wurde. Diesbezüglich findet die Regelung des Art. 45 RRM Anwendung, derzufolge derjenige, der dem Handelsregister ein eintragungsfähiges Dokument vorlegt (presentante), als Repräsentant des zur Beantragung der Eintragung Berechtigten angesehen wird. Deswegen ist es nicht nötig (aber möglich), eine Vollmacht zum Zwecke der Handelsregisteranmeldung zu erteilen.

 

Rz. 139

Gemäß Art. 17 RRM ist die Eintragung beim Handelsregister des Gesellschaftssitzes zu beantragen.[49]

 

Rz. 140

Die Gründung der Gesellschaft muss in öffentlicher Form erfolgen, damit diese eingetragen werden kann (Grundsatz der öffentlichen Betitelung, Art. 95 RRM i.V.m. Art. 94 RRM). Eine Ausfertigung der Gründungsurkunde ist dem Handelsregister auf schriftlichem oder elektronischem Wege vorzulegen. Grundsätzlich werden keine Formblätter verwendet: se califica sobre la base del título.

[49] Im Falle der Dringlichkeit oder Notwendigkeit besteht unbeschadet dessen die Möglichkeit, dass das Handelsregister oder Grundbuchamt des Bezirks, wo die Urkunde errichtet wurde, auf Antrag dem zuständigen Handelsregister die Informationen, die die Durchführung des asiento de presentación ermöglichen, mitteilt (Art. 46 RRM).

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