Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 362
Die Besteuerung von Einkommen oder Erträgen erfolgt in Spanien, wie in der Mehrheit der EU-Staaten, über zwei Steuerarten: die Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) und die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades, IS), die das steuerpflichtige Einkommen von Handelsgesellschaften (wie die S.L.) und sonstigen juristischen Personen belastet. Die beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen (Nichtansässige in Spanien) unterliegen der spanischen Einkommensteuer für Nichtresidente (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR).
I. Körperschaftsteuer
Rz. 363
Das steuerpflichtige Einkommen von in Spanien ansässigen juristischen Personen unterliegt der Körperschaftsteuer. Es gelten das am 1.1.2015 in Kraft getretene Körperschaftsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sociedades, LIS) und die Gesetze, die die verschiedenen sog. Sondertatbestände (regímenes especiales) der Steuer regeln, mit Ausnahme der Genossenschaften und bestimmter Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (Reglamento del Impuesto sobre Sociedades, RIS) wurde durch den Real Decreto 634/2015 verabschiedet.
Rz. 364
Körperschaftsteuersubjekte (sujetos pasivos) sind gemäß dem Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich alle juristischen Personen. Da nach dem spanischen Handelsrecht der Begriff der "juristischen Person" neben den Kapitalgesellschaften u.a. auch die Personengesellschaften umfasst, ist der Kreis der körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften umfassender als in Deutschland. Der Kreis der körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften wächst weiter, weshalb das neue Körperschaftsteuergesetz auch die Zivilgesellschaften der Körperschaftsteuer unterwirft, die einen gewerblichen Zweck verfolgen.
Rz. 365
Die Gesellschaften, die in Spanien ansässig sind, unterliegen der Körperschaftsteuer. Gemäß Art. 8 LIS ist eine Gesellschaft in Spanien ansässig, wenn sie entweder entsprechend der spanischen Gesetzgebung gegründet wurde, ihren Gesellschaftssitz (domicilio social) auf spanischem Staatsgebiet hat oder der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung (sede de dirección efectiva) in Spanien liegt. Das Welteinkommen wird in diesen Fällen besteuert (Art. 7.2 LIS). Gesellschaften, die nicht in Spanien ansässig sind, aber beispielsweise durch eine Betriebsstätte Erträge in Spanien erzielen, unterliegen insoweit der Einkommensteuer für Nichtansässige (siehe Rdn 376 ff.).
Rz. 366
Der Gewinn des Unternehmens laut Handelsbilanz dient zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (Art. 10.3 LIS). Demnach ist die Steuerbilanz unmittelbar aus der Handelsbilanz abzuleiten und Abweichungen von der Handelsbilanz sind nur insoweit zulässig, als das Körperschaftsteuergesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Die Erstellung der Handelsbilanz richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kontenplans (Plan General de Contabilidad), der u.a. die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten regelt.
Rz. 367
Der auf der Basis der oben genannten Bestimmungen ermittelte Gewinn der Gesellschaft ist die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Auf die Bemessungsgrundlage wird der spanische Körperschaftsteuersatz von in der Regel 25 % angewandt (Art. 29 LIS).
Rz. 368
Besondere Regelungen gelten ebenfalls für neu gegründete Unternehmen in ihren ersten zwei Gewinnjahren (Steuersatz: 15 %), für bestimmte Branchen und Fonds sowie für die Regionen Navarra und das Baskenland, die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla.
Rz. 369
Der Steuerbruttobetrag (cuota íntegra) errechnet sich mittels Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage. Von diesem sind die Steuer, die andernfalls zu einer Doppelbesteuerung führen würde, sowie eine sehr begrenzte Anzahl steuerlicher Befreiungen und Vergünstigungen (z.B. diejenigen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten fördern sollen) abzuziehen.
Rz. 370
Der Veranlagungszeitraum stimmt mit dem Geschäftsjahr der Gesellschaft überein, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr gleich ist. Ein Veranlagungszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten. Er endet in jedem Fall mit der Auflösung der Gesellschaft, mit ihrer Umwandlung in eine nicht körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft oder ihrer Sitzverlegung vom Inland ins spanische Ausland.
Rz. 371
Die Körperschaftsteuerpflichtigen haben Vorauszahlungen (pagos fraccionados) auf die Steuer zu leisten, die jeweils spätestens am 20. April, 20. Oktober und 20. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahres fällig sind.
Rz. 372
ETVEs (Entidades de Tenencia de Valores Extranjeros) existieren im spanischen Körperschaftsteuerrecht seit 1995. Um als ETVE mit den damit verbundenen Vorteilen anerkannt zu werden, müssen spanische Gesellschaften als Kernvoraussetzung eine Beteiligung von mindestens 5 % am Kapital einer ausländischen Gesellschaft mittel...