Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 87
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags bedarf der notariellen Beurkundung (Art. 21 ff. LSC). Ob der Gründungsvertrag einer Gesellschaft vor einem ausländischen Notar abgeschlossen werden darf und als solcher in das spanische Handelsregister dann eintragungsfähig ist, ist nicht ganz unumstritten. Es liegt zwar ein Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs, Tribunal Supremo, vom 19.6.2012 (Az. 998/2011) über die Wirksamkeit und Eintragbarkeit von vor ausländischen Notaren beurkundeten Immobilienkaufverträgen hinsichtlich spanischer Immobilien im spanischen Grundbuch vor. Dieses Urteil lässt sich sicherlich auf entsprechend beurkundete SL-Gründungen anwenden. Wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten der Eintragung in das spanische Handelsregister und der Anmeldung der Gesellschaft bei den spanischen Steuerbehörden kann jedoch von der Beurkundung von SL-Gründungen vor ausländischen Notaren nur abgeraten werden. In Fällen dieser Art sollte man mit notariellen Gründungsvollmachten, versehen mit der Apostille, arbeiten. Wird – aus welchen Gründen auch immer – ein Vertrag über die Gründung einer spanischen S.L. vor einem ausländischen Notar beurkundet, so sollte dieser Vertrag stets die Vollmacht der Gesellschafter und der bestellten Geschäftsführer enthalten, den Vertrag vor einem spanischen Notar zu formalisieren, damit die Eintragung der Gesellschaft in das zuständige spanische Handelsregister und damit die Erlangung der Rechtspersönlichkeit gewährleistet sein kann.
Rz. 88
Aufgrund einer Gründungsvollmacht können sich die Gesellschafter wie auch Geschäftsführer vertreten lassen. Die Vollmacht ist vor einem Notar oder spanischen Konsul zu beurkunden und mit der Apostille nach dem Haager Abkommen zu versehen, wenn sie vor einem ausländischen Notar protokolliert wird. Die Urkunde ist bei Bedarf in vereidigter Form in die spanische Sprache zu übersetzen. Eine Generalvollmacht wird als nicht ausreichend angesehen. Eine Sondervollmacht sollte beispielsweise folgende Formulierungen aufweisen:
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Befugnis, eine Kapitalgesellschaft vor einer spanischen Urkundsperson zu gründen; |
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den Namen der Gesellschaft zu bestimmen; |
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die Satzung der Gesellschaft zu beschließen; |
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Geschäftsanteile für den Vollmachtgeber zu zeichnen und Geld- bzw. zu beschreibende Sacheinlagen zu erbringen; |
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die Geschäftsführer oder den Verwaltungsrat zu ernennen (und das Amt anzunehmen) wie auch sonstige Bevollmächtigte; |
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häufig ist der Bevollmächtigte auch befugt, sich selbst zum Geschäftsführer der Gesellschaft zu ernennen; |
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Vollmachtserteilung zu Zwecken der Anmeldung der Gesellschaft, der Gesellschafter und der Geschäftsführer bei Steuer- und Sozialbehörden und dem Handelsregister; |
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Vollmacht zur Erlangung der N.I.F. für die Gesellschaft und die spanische Ausländersteuernummer (Número de Identificación de Extranjero – NIE) für den Geschäftsführer und die Gesellschafter; |
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Vollmacht zur Identifizierung der wirtschaftlichen Berechtigten der Gründungsgesellschafter und der Gesellschaft. |
Rz. 89
Die Vollmacht sollte so weit wie möglich gefasst werden, ohne jedoch in die Kürze einer in Deutschland üblichen General- und Detail-Vollmacht zu verfallen.