Kommentar

Bei der Gewährung von Arbeitslosengeld tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verschulden einen wichtigen Grund zu haben. Die Frage, ob ein Arbeitsloser das Beschäftigungsverhältnis durch Vertrag gelöst hat, ist abhängig von rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Allerdings begründet die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung und das Unterlassen einer Kündigungsschutzklage nicht den Eintritt einer Sperrfrist.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 09.11.1995, 11 RAr 27/95

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