Leitsatz
Wer aus einer unbefristeten in eine befristete Arbeitsstelle wechselt und durch diesen Wechsel später arbeitslos wird, muss nicht in jedem Fall mit einer Sperrfrist rechnen. Der Eintritt der Sperrzeit ist zwar möglich, es gibt aber Ausnahmen, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel rechtfertigt. Hat der Arbeitnehmer durch den Wechsel seine beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbessert, tritt deshalb ausnahmsweise keine Sperrfrist ein.
Sachverhalt
Eine Angestellte war zunächst unbefristet beschäftigt. Sie kündigte das gut entlohnte Arbeitsverhältnis, um eine auf 6 Monate befristete Beschäftigung als Kinderanimateurin in Tunesien aufzunehmen, die deutlich geringer entlohnt wurde. In der nächsten Saison sollte sie wieder befristet als Animateurin eingesetzt werden. Sie beantragte im November Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur bewilligte diese Leistung, aber erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen.
Ein Arbeitnehmer muss mit einer Sperrzeit rechnen, wenn er eine Beschäftigung aus eigenem Antrieb aufgibt und arbeitslos wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Zum Wechsel von unbefristeter in befristete Beschäftigung vertrat die Arbeitsagentur die Auffassung, es trete eine Sperrzeit ein, wenn keinegute Aussicht auf lückenlose Weiterbeschäftigung besteht. Die Arbeitnehmerin hätte ihre unbefristete Stelle nicht kündigen dürfen. Für die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit gebe es keinen "wichtigen Grund". Die Arbeitnehmerin hatte argumentiert, die befristete Tätigkeit sei wegen der Auslandserfahrung attraktiv gewesen. Der Auslandseinsatz habe ihre Chancen am Arbeitsmarkt dauerhaft verbessert.
Das BSG gab ihr Recht und stellte fest, dass eine Sperrzeit nicht eingetreten ist. Die Arbeitnehmerin durfte die unbefristete Beschäftigung aufgeben, da sie sich für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen konnte; dieser wiederum schließt die Sperrzeit aus (§ 144 Abs. 1 SGB III). Das BSG hat anerkannt, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben müssen, attraktive, befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, wenn der Wechsel in ein anderes Berufsfeld mit einer Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist. Aufgrund der Dauer der Tätigkeit und dem Umstand, dass diese im Folgejahr fortgesetzt werden sollte, liege keine missbräuchliche Gestaltung vor.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 55/05 RBSG, Urteil v. 12.7.2006, B 11a AL 55/05 R.