Leitsatz

Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Wohnungseigentümer sich gegenseitig das Recht einräumen, den Gegenstand ihres Sondereigentums in beliebiger Weise zu ändern, dürfen sie Gebäudeteile, an denen ihnen die ausschließliche Nutzung zusteht, in beliebiger Weise ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse umgestalten, wozu ausdrücklich auch Um-, An-, Aus- und Neubauten gehören.

 

Fakten:

Die Miteigentümer hatten sich vorliegend in der Gemeinschaftsordnung gegenseitig das Recht eingeräumt, den Gegenstand ihres Sondereigentums in beliebiger Weise zu ändern sowie die Gebäudeteile, an denen ihnen die ausschließliche Nutzung zusteht, in beliebiger Weise ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse umzugestalten, auch durch Um-, An-, Aus- und Neubauten. Einer der Wohnungseigentümer errichtete auf dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Bereich des Gemeinschaftseigentums eine Doppelgarage, deren Beseitigung die übrigen Wohnungseigentümer begehren, da ihre Errichtung dem Aufteilungsplan widerspricht. Diesem Beseitigungsverlangen konnte aber nicht entsprochen werden, denn durch die Teilungserklärung ist die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 1 WEGüber bauliche Veränderungen wirksam ab bedungen worden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2002, 2Z BR 145/01

Fazit:

Spiegelbildlich betrachtet benötigt also derjenige Wohnungseigentümer, der abweichend vom Aufteilungsplan ein Gebäude errichtet, nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, weil es sich i.d.R. um eine beeinträchtigende bauliche Veränderung handelt. Fehlt sie, so kann ein Anspruch auf Beseitigung in Betracht kommen.

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