Leitsatz
Spielothek nach gebotener typisierender Betrachtungsweise grds. störender als ein zweckbestimmtes Ladengeschäft
Normenkette
§§ 10, 15 WEG; § 1004 BGB
Kommentar
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und auch anderer Oberlandesgerichte ist in der Frage der Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart in Abweichung zu Zweckbestimmungsvereinbarungen auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Vorliegend handelte es sich um ein Teileigentum, zweckbestimmt als "Laden". Ein Teil davon wurde als Spielothek vermietet mit täglicher Öffnungszeit von 8.30 bis 1.00 Uhr. Der Nutzungsunterlassungsanspruch der Antragstellerseite nach § 15 Abs. 3 WEG und § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den vermietenden Antragsgegner hatte in allen Instanzen Erfolg.
Der Antragsgegner ist auch als Vermieter Störer im Sinne von § 1004 BGB (vgl. BayObLG v. 20.12.1990, BReg 2 Z 154/90, NJW-RR 1991, 658) und hat als Teileigentümer nach § 14 Nr. 2 WEG auch dafür einzustehen, dass sein Mieter die Ladenräume nicht zweckbestimmungswidrig nutzt.
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