Sind Trainer bei einem Verein oder Verband fest gegen Entgelt angestellt, sind sie grundsätzlich sozialversicherungspflichtig abhängig Beschäftigte. Wenn aber die persönliche Abhängigkeit nicht sehr ausgeprägt ist und der Trainer weitestgehend in seinen Entscheidungen frei ist, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit.

2.1 Fußballtrainer

Fußballtrainer sind in die Organisation des Vereins regelmäßig so weit eingebunden, dass von einer Weisungsgebundenheit und persönlichen Abhängigkeit auszugehen ist. Sie gelten daher grundsätzlich als Arbeitnehmer. Fußballtrainer sind dann versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

2.2 Skilehrer

Skilehrer sind selbstständig tätig, wenn sie für Sporthäuser an Wochenenden oder für einzelne Wochenkurse tätig werden.[1] Sie können auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn entsprechende Vereinbarungen zu einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit führen[2]. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.[3]

[2]

S.Vertragssportler

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