Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

 

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An das

Finanzgericht XY[1]

 

Klage

Des Lehrers Peter M., Wagnerstraße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter -

St.-Nr.: ...

wegen Einkommensteuer 20..

 

Im Namen und im Auftrag des Klägers[2] erhebe ich

Sprungklage

gegen das Finanzamt A-Stadt.

Es wird zunächst[3] der Antrag[4] gestellt,

  1. den Einkommensteuerbescheid 20.. vom ... dahin gehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von... EUR festgesetzt wird,
  2. dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen[5],
  3. das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären[6],
  4. hilfsweise die Revision zuzulassen[7].

Begründung

Der Kläger ist Lehrer. Er benutzt, wie in der Anlage zur Steuererklärung dargelegt, für seine Unterrichtsvorbereitung u.a. einen Computer, der über einen Internetanschluss verfügt.

Der Beklagte berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung die auf den Computer entfallende AfA mit der Begründung nicht, es liege eine schädliche Privatnutzung in nicht untergeordnetem Umfang vor.

Der Sachverhalt ist unter den Beteiligten unstreitig und wird als ausreichend aufgeklärt angesehen. Zwischen dem Kläger und dem Finanzamt bestehen lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die Sprungklage erscheint daher sachgemäß.

Ich bitte das Finanzamt aufzufordern, der Klageerhebung ohne Vorverfahren fristgemäß zuzustimmen[8]

 

..............................................

Steuerberater Max Steuer

(eigenhändige Unterschrift)[9]

 

Anlagen

Kopie der Klage[10]

Kopie des ESt-Bescheids 20.. vom ...[11]

[1] Statt beim FG kann die Klage innerhalb der Klagefrist auch bei einer der Behörden i. S. von § 47 Abs. 2 FGO, i.d.R. beim FA, angebracht werden. Adressierung: "An das FG … über das FA …"
[2] Berufsangehörige i. S. v. § 3 Nr. 1-3 StBerG (Steuerberater, Rechtsanwälte, Berufsgesellschaften usw.) sind zur Vorlage einer Prozessvollmacht nur dann verpflichtet, wenn das FA den Vollmachtsmangel ausdrücklich rügt (§ 62 Abs. 6 FGO). Die Vollmacht kann ggf. nachgereicht werden.
[3] Der Klageantrag kann auch nach Ablauf der Klagefrist noch erweitert werden, es sei denn, das Klagebegehren wurde eindeutig eingeschränkt. Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen und um Teilbestandskraft zu vermeiden, empfiehlt sich ein derartiger Vorbehalt.
[4] Es ist üblich, den Antrag am Beginn der Klageschrift zu platzieren; er könnte aber auch an den Schluss der Klagebegründung gesetzt werden.
[5] Ein Kostenantrag ist an sich nicht erforderlich, da das FG über die Kosten von Amts wegen entscheidet (§ 143 Abs. 1 FGO). Gleichwohl ist ein Kostenantrag allgemein üblich; im Sonderfall des § 137 FGO kann ein Antrag geboten sein.
[6] Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklage können nur wegen der Kosten - also nicht wegen des eigentlichen Urteilsausspruchs - für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 151 Abs. 3 FGO). Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird ebenfalls von Amts wegen entschieden. Gleichwohl ist ein entsprechender Antrag allgemein üblich.
[7] Ein hilfsweiser Antrag, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen, kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Sicherung der Rechtsprechungseinheit, Verfahrensmangel) gegeben sind. Zwar hat das FG über die Revisionszulassung von Amts wegen zu entscheiden. Ein hilfsweiser Antrag empfiehlt sich gleichwohl, damit die Frage der Zulassung nicht übersehen wird. Erreichen Sie bereits vom FG die Revisionszulassung, erübrigt sich das - rechtlich umständliche - Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren. Unter den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) fällt auch die Divergenz zur Rechtsprechung anderer Gerichte, nicht nur des BFH, sondern auch der Finanzgerichte oder z. B. des BVerwG.
[8] Diese Anregung ist - ebenso wie die ausdrückliche Bezeichnung als Sprungklage - zweckmäßig, da die Finanzämter sonst das Erfordernis der Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Klage in der Praxis häufig übersehen (§ 45 Abs. 1 S. 1 FGO).
[9] Die Schriftform erfordert eigenhändige handschriftliche Unterschrift (Ausnahmen: Telegramm, Telefax, Computerfax, elektronische Signatur, § 52a FGO); Paraphe oder Faksimile genügen nicht!
[10] Eine Abschrift für das FA soll beigefügt werden, § 77 Abs. 1 S. 3 FGO.
[11] Die angefochtenen Bescheide bzw. eine Kopie sollen beigefügt werden, § 65 Abs. 1 S. 4 FGO.

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