(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und[1] er
1. |
handlungsfähig nach § 34 Satz 1[2] [Vom 01.11.2015 bis 25.06.2024: § 37 Absatz 1 Satz 1] oder gesetzlich vertreten ist, |
2. |
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, |
3. |
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und[3] [Vom 09.08.2019 bis 25.06.2024: ,; Bis 08.08.2019: und] |
4. |
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.[4] [Vom 09.08.2019 bis 25.06.2024: und; Bis 08.08.2019: .] |
[Vom 09.08.2019 bis 25.06.2024: seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.] [5]
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4[6] [Bis 19.08.2021: Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4] kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
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