(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und[1] er

 

1.

handlungsfähig nach § 34 Satz 1[2] [Vom 01.11.2015 bis 25.06.2024: § 37 Absatz 1 Satz 1] oder gesetzlich vertreten ist,

 

2.

weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

 

3.

eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und[3] [Vom 09.08.2019 bis 25.06.2024: ,; Bis 08.08.2019: und]

 

4.

sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.[4] [Vom 09.08.2019 bis 25.06.2024: und; Bis 08.08.2019: .]

[Vom 09.08.2019 bis 25.06.2024: seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.] [5]

 

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4[6] [Bis 19.08.2021: Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4] kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[5] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden vom 09.08.2019 bis 25.06.2024.
[6] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anzuwenden ab 20.08.2021.

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