(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

 

(2) 1Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

 

1.

eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,

 

2.

mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie

 

3.

mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

2Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.[1]

 

(3)[2] Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.

 

(4)[3] Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient bis zum 31. Dezember 2023[4] zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1.

 

(5[5] [Vom 29.10.2022 bis 03.11.2022: 4; Bis 28.10.2022: 3] ) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

 

(6[6] [Vom 29.10.2022 bis 03.11.2022: 5; Bis 28.10.2022: 4] ) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[7] [Bis 03.11.2022: Wirtschaft und Energie] ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022. Anzuwenden ab 04.11.2022.
[2] Abs. 3 eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 29.10.2022.
[3] Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022. Anzuwenden ab 04.11.2022.
[4] Eingefügt durch Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 04.11.2022.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 04.11.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022. Anzuwenden ab 04.11.2022.

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