Erhöhte Miete wird automatisch wirksam
Der Abschluss einer wirksamen Staffelmietvereinbarung hat zur Folge, dass im Zeitpunkt der vereinbarten Mietsteigerung die erhöhte Miete an Stelle der bisherigen Miete tritt.
Keine Aufforderung zur Zahlung der erhöhten Miete notwendig
Einer Aufforderung an den Mieter, die erhöhte Miete zu zahlen, bedarf es nicht.
Allerdings können die Parteien auch vereinbaren, dass die erhöhte Miete erst nach Aufforderung durch den Vermieter fällig wird. Fehlt eine solche Vereinbarung, so kommt der Mieter bei Nichtzahlung des Erhöhungsbetrags ohne weitere Mahnung in Verzug.[1]
Kündigung kann missbräuchlich sein
Kündigt der Vermieter wegen der nicht gezahlten Erhöhungsbeträge ohne vorherige Mahnung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, so kann eine solche Kündigung allerdings rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter den Erhöhungszeitpunkt übersehen hat und der Vermieter diesen Umstand ausnützen will.
Verwirkung beachten
Macht der Vermieter den erhöhten Betrag längere Zeit nicht geltend, so kann der Nachzahlungsanspruch verwirkt sein. Das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt bei der Staffelmietvereinbarung nicht.
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