1 Leitsatz
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch Aufwendungen für statische Berechnungen, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich sind, einschließt.
Sollen die schadhaften Holzpfosten, die das Dach des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses stützen, durch Stahlstützen ersetzt werden und verlangt die beauftragte Firma eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten, so gehören die Aufwendungen für die von einer anderen Firma erstellten statischen Berechnungen zu den Handwerkerleistungen für den Austausch der Dachstützen.
2 Das Problem
Stahl- statt Holzstützen
Das Dach des Wohnhauses der Kläger wurde durch inzwischen schadhaft gewordene Holzpfosten abgestützt. Deshalb sollten sie durch Stahlstützen ersetzt werden. Vor Beginn der Arbeiten hielt die ausführende Firma eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten für "unbedingt erforderlich", da die Last des "sehr weit überstehenden Hausdaches" durch lediglich 3 Stützen getragen werden muss. Die geltend gemachten Kosten für die statische Berechnung erkannte das Finanzamt nicht als Aufwendungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG an. Die Durchführung von statischen Berechnungen zähle nicht zu den Handwerkerleistungen im Sinne dieser Vorschrift. Im Klageverfahren wiesen die Kläger darauf hin, dass die statische Berechnung das Schicksal der eigentlichen Handwerkerleistung teile, da es sich um eine unselbstständige Nebenleistung der Hauptleistung handele.
3 Die Entscheidung
Erforderlichkeit entscheidend
Das FG hat entschieden, dass die statische Berechnung im vorliegenden Fall eine Handwerkerleistung darstellt. Die erbrachten Handwerkerleistungen hätten die Kläger nicht ohne eine vorherige statische Berechnung durchführen lassen können. Die Berechnung war auch "unbedingt erforderlich". Bei einer solchen engen sachlichen Verzahnung ist es nicht rechtserheblich, dass diese Berechnungen nicht von derselben Firma ausgeführt wurden. Dass letztendlich ein Ingenieur die Erstellung des Gutachtens übernahm, spricht aus Sicht des FG nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Handwerkerleistung.
Revision
Da zur streitigen Frage unterschiedliche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind und eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, hat das FG die Revision zugelassen. Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH, VI R 29/19).
4 Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 4.7.2019, 1 K 1384/19