(1) Das Ständige Schiedsgericht soll eine Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass ein hinreichender Vorschuss zur Deckung der Auslagen bezahlt wird.

 

(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder zur eidlichen Beteiligtenvernehmung ist das Ständige Schiedsgericht nicht befugt. Es kann jedoch von einer Partei verlangen, dass sie die für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen bei dem zuständigen Gericht beantragt. Entspricht die Partei diesem Verlangen nicht, so ist das Ständige Schiedsgericht befugt, aus der Unterlassung ihm gerechtfertigt erscheinende Schlussfolgerungen zu ziehen.

 

(3) Das zuständige Gericht im Sinne des Absatzes 2 ist gem. § 1062 Abs. 4 ZPO das Amtsgericht der belegenen Sache.

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