Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 21 WEG

 

Kommentar

Die Kosten der mehrheitlich beschlossenen Fertigstellung des sog. Stecken gebliebenen Baues der Wohnungseigentumsanlage können jedenfalls dann nach Miteigentumsanteilen berechnet und belastet werden, wenn die Gemeinschaftsordnung diesen Verteilungsschlüssel allgemein bestimmt und die erbrachten Kaufpreisleistungen der Wohnungseigentümer wirtschaftlich im wesentlichen nicht unterschiedlich sind.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.03.1991, 20 W 114/90= WM 1/94, 35).

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

[Vgl. bereits OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. 3. 1991, Az.: 20 W 114/90].

Zur umstrittenen Gesamtproblematik vgl. auch ETW, Gruppe 3 unter Hinweis auf die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zu dieser umstrittenen Frage.

Das OLG Frankfurt hat im vorliegenden Fall nicht entscheiden müssen, ob dann u. U. von § 16 Abs. 2 WEG eine Ausnahme zu machen ist, wenn von den Erwerbern der Eigentumswohnungen die Kaufpreise der Höhe nach unterschiedlich gezahlt worden sind (umstritten; bejahend: OLG Karlsruhe, NJW 81, 466; verneinend: Röll, NJW 81, 467; 1978, 1507; LG Bonn, ZMR 85, 63; offengelassen: BayObLG, MittBayNot 83, 68 und entgegen der Annahme des LG auch OLG Hamm, NJW 84, 2708; modifizierend: Deckert; Weitnauer, 7. Aufl., § 22 Rz. 11 a; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., § 22 Rz. 128; Palandt-Bassenge, 50. Aufl., § 2 WEG Rz. 6).

Vgl. auch nachfolgende Entscheidung des OLG Frankfurt.

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