Wird der Bauträger insolvent, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann gemäß § 14 InsO jeder Erwerber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dabei muss die Zahlungsunfähigkeit bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung glaubhaft gemacht werden.[1]

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