Soweit in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung eine wirtschaftliche Trennung für bestimmte Gebäude vereinbart sein sollte (so z. B. bei Mehrhausanlagen), so sind bei einem solchen Kostenverteilungsschlüssel die Kosten für die Herstellung eines noch nicht errichteten Gebäudes ausschließlich von den Erwerbern zu tragen, die eine Einheit in diesem Gebäude erworben haben.

Ist eine wirtschaftliche Trennung nicht erfolgt, sind die Fertigstellungskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel unter sämtlichen Wohnungseigentümern zu verteilen.

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