Leitsatz
Wohnungseigentümer können beschließen, dass auf in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Stellplätzen, an denen kein Sondernutzungsrecht besteht, keine Pkw-Anhänger, Wohnwagen etc. länger als 14 Tage abgestellt werden dürfen.
Das Problem
Die Wohnungseigentümer beschließen, dass auf den in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Stellplätzen keine Pkw-Anhänger, Wohnwagen etc. länger als 14 Tage abgestellt werden dürfen. Wohnungseigentümer K hält diesen Beschluss für nicht ordnungsmäßig, da er ein Reisemobil hat und dieses länger als 14 Tage abstellen will. Er geht daher gegen den Beschluss vor.
Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Die Gebrauchsregelung sei nicht zu beanstanden. Es handle sich um Stellplätze, die allen Wohnungseigentümern gleichmäßig zur Verfügung stünden. Dementsprechend sei zu gewährleisten, dass die Wohnungseigentümer im Wechsel dort parken könnten. Die Regelung stelle keine Privilegierung dar. Eine Privilegierung stelle hingegen die bisher ausgeübte Praxis dar, einen nicht angemeldeten großen Wohnwagen in Form eines Reisemobils dauerhaft abzustellen. Dies sei von den anderen Wohnungseigentümern ohne Vereinbarung nicht hinzunehmen. Ob die Frist von 14 Tagen praktikabel sei, sei allerdings fraglich. Diese Frist werfe insbesondere dann Schwierigkeiten auf, wenn jemand längerfristig erkrankt sei oder sich über längere Zeit beruflich oder aus Urlaubsgründen im Ausland aufhalte. In diesen Fällen dürfte es kaum angezeigt und möglich sein, von dem betroffenen Eigentümer die Kosten für ein etwaiges Abschleppen des Fahrzeugs ersetzt zu bekommen. Sollte es in Zukunft zu Problemen kommen, müssten die Wohnungseigentümer überlegen, ob die Frist von 14 Tagen oder überhaupt feste Fristen tatsächlich praktikabel sind.
Kommentar
Wohnungseigentümer sind berechtigt, durch einen Gebrauchsbeschluss Regelungen für Flächen und Räume zu schaffen, soweit der Gebrauch nicht entzogen wird. Im Fall geht es um einen Gebrauchsbeschluss für Stellplätze. Hierfür besteht eine Beschlusskompetenz. Der Beschluss ist auch ordnungsmäßig. Wohnungseigentümer wie der Wohnungseigentümer K, die auf einem Stellplatz, der allen Wohnungseigentümern gehört, längere Zeit einen Wohnwagen oder ein Reisemobil abstellen, machen von diesem einen "besonderen Gebrauch", der einem Sondernutzungsrecht gleichkommt. Diesen Gebrauch zu unterbinden, ist in Ordnung. Turnusregelungen – die Regelung, wann, wie lange und welcher Wohnungseigentümer einen Gebrauch an einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum oder einer Fläche hat – sind Konkretisierungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und kein Sondernutzungsrecht und kommen diesem auch nicht gleich.
Was ist für den Verwalter wichtig?
Die Wohnungseigentümer hätten auch für einen Stellplatz, an dem ein Sondernutzungsrecht besteht, einen Gebrauchsbeschluss fassen können. Dort wäre es aber grundsätzlich zulässig gewesen, einen Wohnwagen oder ein Reisemobil abzustellen. Der Beschluss hätte diesen grundsätzlich zulässigen Gebrauch entzogen und wäre daher nichtig gewesen.
Link zur Entscheidung
LG Dortmund, Urteil vom 11.11.2014, 1 S 83/14