Alexander C. Blankenstein
4.1 Grundsätze
Sämtliche Maßnahmen, die über die Erhaltung, also Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, bedürfen gemäß § 20 Abs. 1 WEG eines Vornahme- oder Gestattungsbeschlusses. Auch wenn Stellplätze im Sondereigentum stehen, bedarf es nach § 13 Abs. 2 WEG eines Gestattungsbeschlusses, wenn andere Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eines Gestattungsbeschlusses wird es regelmäßig dann bedürfen, wenn die Baumaßnahme das optisch ästhetische Gesamterscheinungsbild der Anlage verändert bzw. beeinträchtigt oder aber mit einem Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum verbunden ist.
Im Übrigen aber können Wohnungseigentümern auch bauliche Veränderungen, egal ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum betroffen ist, gestattet werden, die mit einem über das Maß des § 14 WEG hinausgehenden Nachteil verbunden sind. Denn nach § 20 Abs. 4 WEG widersprechen Vornahme- oder Gestattungsbeschlüsse nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig gegenüber anderen Wohnungseigentümern beeinträchtigen. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage wäre dann anzunehmen, wenn der parkartige Garten eines Villen-Grundstücks mit altem Baumbestand einem weitläufigen Garagenhof weichen soll.
4.2 Anspruch auf Schaffung einer Lademöglichkeit
Seit Inkrafttreten des WEMoG verleiht die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung einer angemessenen baulichen Veränderung, die dem Laden von E-Mobilen dient.
Der Anspruch ist weitgehend und beschränkt sich nicht nur auf die Anbringung einer sog. "Wallbox", also einer Ladestation an der Wand, sondern umfasst beispielsweise auch die Verlegung der Leitungen und Eingriffe in die Stromversorgung oder die Telekommunikationsinfrastruktur, die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann, z. B. durch Montage einer Ladestation im Außenbereich der Wohnanlage. Der Anspruch beschränkt sich weiter nicht nur auf die Ersteinrichtung einer Lademöglichkeit, sondern betrifft auch deren Verbesserung und Anpassung an steigende Kapazitäten.
Auch der Begriff des Fahrzeugs ist mehr oder weniger allumfassend und nicht etwa durch einen Rückgriff auf das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) zu verstehen. Vielmehr sind neben den im EmoG genannten Fahrzeugen auch elektrisch betriebene Zweiräder oder spezielle Elektromobile für Gehbehinderte erfasst, die nicht unter den Anwendungsbereich des EmoG fallen. Letztlich fallen also auch Pedelecs und jegliche elektrisch betriebenen Mobilitätshilfen unter den Anwendungsbereich.
Recht zum Gebrauch
Um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG geltend machen zu können, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der Gemeinschaftsfläche zum Laden seines Fahrzeugs haben. Hat er kein Recht, sein Auto im Bereich der Ladestelle abzustellen, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Infrastruktur.
Existiert bereits eine Lademöglichkeit, sodass eine bauliche Veränderung zur Schaffung einer solchen nicht erforderlich ist, hat zunächst einmal jeder Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG ein Recht auf Mitgebrauch an der vorhandenen Einrichtung. Diejenigen Wohnungseigentümer, die die Ladestation bereits nutzen, können Nachzüglern nicht verbieten, vorhandene Lademöglichkeiten mitnutzen zu dürfen. Allerdings besteht der Teilnahmeanspruch nach § 21 Abs. 4 WEG unter der Voraussetzung der Zahlung eines angemessenen Ausgleichs.