Normenkette

§ 15 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Sind in einer Eigentumswohnanlage weniger Kfz-Abstellplätze im gemeinschaftlichen Eigentum als Interessenten vorhanden, so entspricht eine Vergabe der Plätze durch Verlosung für eine begrenzte Zeit eher ordnungsgemäßem Gebrauch als eine Versteigerung unter den Interessenten mit Vermietung auf unbegrenzte Zeit ( § 15 Abs. 2 WEG); ein Versteigerungsverfahren stellt nämlich nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bewerber ab und ist damit möglicherweise mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Gemeinschaftsrecht schwer zu vereinbaren; auch werden objektive Bedürfnisse, wie etwa eine vorhandene Körperbehinderung, nicht berücksichtigt. So hat der Senat bereits in einem ähnlichen Fall die Verlosung der Stellplätze als die befriedigendste Verfahrensweise angesehen (BayObLG Z 1992, 1/4).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.10.1992, 2Z BR 88/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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