Leitsatz

  • Rechtsmitteleinlegung durch den Verwalter im Beschlussanfechtungsverfahren

    Beschwerdebefugnis des Verwalters

    Zweifel an der Prozessfähigkeit eines sog. Querulanten

    Montage einer Mobilfunkanlage als nachteilige bauliche Veränderung

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG, § 47 WEG, § 52 ZPO, § 56 ZPO

 

Kommentar

1. Wird ein Mehrheitsbeschluss angefochten, ist der Verwalter grundsätzlich zur Einlegung eines befristeten Rechtsmittels nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt; er darf jedoch die Wohnungseigentümer im Rechtsmittelverfahren nicht weiter vertreten, sofern er dazu nicht ausdrücklich ermächtigt worden ist. In einer Vollmacht zur Vertretung der Wohnungseigentümer in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung liegt eine solche Ermächtigung nicht.

2. In einem Beschlussanfechtungsverfahren ist der Verwalter nicht schon im Hinblick auf seine Beteiligtenstellung beschwerdebefugt. Er kann jedoch gem. § 20 FGG in einem eigenen Recht betroffen sein, wenn der angefochtene Beschluss einen von ihm eigenmächtig abgeschlossenen Vertrag betrifft.

3. Ernsthafte, sachverständige Klärung erfordernde Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten wegen des Verdachts des "Querulantenwahns" bestehen nicht schon dann, wenn der Betroffene trotz Mittellosigkeit zahlreiche gerichtliche Verfahren mit einer Fülle unsachlicher, die Grenzen der Schmähkritik übersteigender Äußerungen betreibt.

4. Die Errichtung einer 7,5 m hohen Antenne eines digitalen zellularen Mobilfunknetzes bedarf - unabhängig von der von ihr ausgehenden elektromagnetischen Emissionen - schon deshalb einstimmiger Beschlussfassung der Eigentümer, weil sie auch auf dem Flachdach eines hier zehngeschossigen Hochhauses das Gepräge des Gebäudes auffällig verändert.

 

Link zur Entscheidung

( Saarländisches OLG, Beschluss vom 12.01.1998, 5 W 9/97-8= ZMR 5/1998, 310)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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