Leitsatz

  • Verwalter kann ohne besondere Berechtigung nicht Eigentümeransprüche mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft anerkennen oder unstreitig stellen

    Verwalter und Beirat sind im Verhältnis der Eigentümer untereinander weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen

 

Normenkette

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, § 278 BGB, § 831 BGB

 

Kommentar

1. Ohne besondere Ermächtigung, die sich aus einem entsprechenden Eigentümerbeschluss, dem Verwaltervertrag oder der Gemeinschaftsordnung ergeben kann, ist ein Verwalter in der Regel nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft anzuerkennen oder unstreitig zu stellen (hier: Haftungsansprüche eines Teileigentümers aus den Folgen eines Wasserschadens). Vorliegend konnten die Erklärungen des Verwalters auch nicht als ein Haftungsanerkenntnis gewertet werden (u.a. hinsichtlich geltend gemachter Mietminderungs-Folgeschäden).

2. Erleidet ein Gemeinschafter als Folge eines Wassereintritts Schaden an seinem Teileigentum, haben die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bei Fehlen eines individuellen Verschuldens nicht für ein etwaiges schadenursächliches Versäumnis des Verwalters oder des Verwaltungsbeirats einzustehen, die im Verhältnis der Gemeinschafter untereinander weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind.

Erleidet ein Eigentümer infolge mangelhafter Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Schaden, so kann ein Schadenersatzanspruch gegen die übrigen Eigentümer in Betracht kommen, wenn diese an der Behebung des Schadens schuldhaft nicht mitgewirkt haben (h.M.). Einen Schaden zurechenbar verursachen kann dabei auch ein Unterlassen der Gemeinschaft, des Verwalters oder des Beirats sein, sofern eine Pflicht zum Handeln bestand und die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte (vorliegend hinsichtlich bisher selbst von Antragstellerseite nicht geforderter Installierung eines Brunnens und einer Pumpe vor dem Wassereinbruch verneint).

Für ein etwaiges Versäumnis des Verwalters oder des Beirats im Hinblick auf die Herbeiführung einer Grundwasserabsenkung rechtzeitig vor Eintritt des Wasserschadens Instandsetzungsmaßnahmen einzuleiten, hat die Gemeinschaft nicht einzustehen. Verwaltung und Beirat sind hier im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen, da diese Organe von den Wohnungseigentümern gemeinsam bestellt und beschäftigt werden (ebenfalls h.M.).

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Wert des Beschwerdegegenstands von DM 89.419,02.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.1999, 3 Wx 369/98)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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