OFD München, Verfügung v. 17.5.1999, S 2117 - 4 St 41/42
Bezug: OFD München vom 8.4.1999, O 1100 – 4/8 St 41
Anlage: Zusammenstellung „Alte und neue Rechtslage”
Allgemeines
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber umfangreiche Neuregelungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Verlusten vorgenommen. Die Systematik, nach der sich Verluste steuerlich auswirken können, ist zwar grundsätzlich erhalten geblieben, die Verlustausgleichsmöglichkeiten und der Verlustabzug sind aber durch Höchstbeträge eingeschränkt worden. Programme zur Berechnung des Verlustausgleichs bzw. des Verlustabzugs nach dem StEntlG werden voraussichtlich im Herbst zur Verfügung stehen.
Anlage
Bisherige Rechtslage
Verluste aus den einzelnen Einkunftsarten
wurden bisher nach folgendem Schema berücksichtigt:
Einschränkungen des Verlustausgleichs bestanden bisher bei
Verlustabzug nach § 10 d EStG
Nicht ausgeglichene Verluste werden auf andere VZ übertragen:
Verlustrücktrag
in die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume. Zunächst findet der Rücktrag in den zweiten vorangegangenen, dann erst in den letzten vorangegangenen VZ statt.
Verlustvortrag
in die nachfolgenden VZ nach dem Verlustjahr (ohne zeitliche Begrenzung).
- Wahlrecht § 10 d Abs. 1 Satz 4 EStG)
Seit 1994 können nicht ausgleichsfähige Verluste (bis zum Höchstbetrag von 10 Mio. DM) auch nur teilweise in die beiden letzten Jahre zurückgetragen werden, sie können aber auch in die Folgejahre vorgetragen werden.
Die Begrenzungsmöglichkeit gilt nur für den Verlustrücktrag, nicht jedoch für den Vortrag. Hier sind die Verluste stets bis zu einem Einkommen von 0 DM abzuziehen.
Die bisherigen Einschränkungen des Verlustausgleichs gelten dem Grunde nach weiter. Zusätzlich ist u.a. zu berücksichtigen:
Neue Rechtslage
Verlustausgleich § 2 Abs. 3 EStG)
Der Verlustausgleich ist nur noch innerhalb der jeweiligen Einkunftsart uneingeschränkt möglich.
Unproblematisch bei Verlusten bis 100.000 DM
Zwischen den einzelnen Einkunftsarten ist der Verlustausgleich uneingeschränkt nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM (Einzelveranlagung) bzw. 200.000 DM (Zusammenveranlagung) möglich. Darüber hinaus ist der Ausgleich auf die Hälfte der Summe der positiven Einkünfte beschränkt.
Verlustabzug § 10 d EStG)
Auch der Verlustvortrag und Verlustrücktrag ist nur noch innerhalb der jeweiligen Einkunftsart unbegrenzt (der Verlustrücktrag wird allerdings generell von bisher 10 Mio. auf 2 Mio. bzw. ab 2001 auf 1 Mio. DM und ab 1999 auf ein Jahr beschränkt) möglich. Zwischen den einzelnen Einkunftsarten wird der Verlustabzug nur noch zugelassen bis zu insgesamt 100.000 DM (Einzelveranlagung) bzw. 200.000 DM (Zusammenveranlagung) und darüber hinaus nur noch bis zur Hälfte der Summe der verbleibenden Einkünfte dieses Veranlagungszeitraums, soweit diese Beträge noch nicht durch den Verlustausgleich ausgeschöpft worden sind.
Der verbleibende Verlustabzug wird nunmehr nicht in einer Summe, sondern getrennt nach Einkunftsarten gesondert festgestellt.
Verlustzuweisungsgesellschaften § 2 b EStG)
Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen dürfen nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und können im vorangegangenen und in späteren Veranlagungszeiträumen nur mit positiven Einkünften aus solchen Einkunftsquellen verrechnet werden.
Zur zeitlichen Anwendung siehe § 52 Abs. 4 EStG.
Verlustausgleich gem. § 2 Abs. 3 EStG
Vorgehensweise bei Einzelveranlagung
Relativ unstrittig zeigt sich die Anwendung der neuen Vorschriften in Zusammenhang mit Einzelveranlagungen.
1. Schritt: Horizontaler Verlustausgleich
Ermittlung der Einkünfte für jede Einkunftsart
Zunächst sind für jede der einzelnen Einkunftsarten getrennt die Einkünfte zu ermitteln. Dabei können positive und negative Einkunftsquellen uneingeschränkt miteinander verrechnet werden.
Beispiel:
Gewinn aus gewerblichem Einzelunternehmen |
2.000.000 DM |
Verlust aus Beteiligung an gewerblicher PG |
1.700.000 DM |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
300.000 DM |
2. Schritt: Saldenbildung
Summe der positiven bzw. Summe der negativen Einkünfte
Anschließend sind zwei Salden zu ermitteln, nämlich
- die Summe der positiven Einkünfte und
- die Summe der negativen Einkünfte.
Beispiel: A hat
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
./. 200.000 DM |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
+ 400.000 DM |