Steuerabzug auch von der Umsatzsteuer
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer.
15 % der Gegenleistung
Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben.
Steuerabzug für erbrachte Bauleistungen bei fehlender Freistellungsbescheinigung
Steuerabzug für erbrachte Bauleistungen bei fehlender Freistellungsbescheinigung
Der Bauunternehmer Z erteilt dem Bauherrn A eines Vierfamilienhauses für erbrachte Bauleistungen folgende Rechnung:
Auftragssumme netto 100.000 EUR, Umsatzsteuer 19 % 19.000 EUR, Bruttobetrag 119.000 EUR. Da A keine Freistellungsbescheinigung von Z erhalten hat, überweist er diesem (119.000 EUR abzüglich 15 % Bauabzugsteuer 17.850 EUR =) 101.150 EUR. Den Betrag von 17.850 EUR muss A an das für Z zuständige Finanzamt überweisen.
Versteuert der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG, hat er die Versteuerung in dem Voranmeldezeitraum vorzunehmen, in dem er das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt hat. Auf den Zeitraum, an dem der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer an das Finanzamt abführt, kommt es nicht an.
Versteuerung nach vereinbarten Entgelten
Bauunternehmer C erteilt seinem Leistungsempfänger eine Rechnung in Höhe von 200.000 EUR zzgl. 38.000 EUR Umsatzsteuer. C versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Der Kunde überweist im Januar 101.150 EUR (119.000 EUR – 17.850 EUR Bauabzugsteuer), im Februar überweist er nochmals denselben Betrag.
C muss im Januar und Februar jeweils 100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR Umsatzsteuer verteuern.
Steuerabzug auch bei Aufrechnungslagen
Hat der Leistungsempfänger die Möglichkeit mit eigenen Forderungen aufzurechnen, muss der Steuerabzug trotzdem vorgenommen werden.
Steuerschuldnerverfahren
Mit Wirkung zum 1.4.2004 ist auf Bauleistungen in Form von Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, umsatzsteuerlich das sog. Steuerschuldnerverfahren anzuwenden (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG), wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen der genannten Art erbringt. Erhält der Auftraggeber in solch einem Fall eine Rechnung ohne Mehrwertsteuerausweis, muss er, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, für die Berechnung der Bauabzugsteuer dem Rechnungsbetrag die Mehrwertsteuer hinzurechnen und von dieser Summe den 15 %igen Steuerabzug vornehmen und an das Finanzamt abführen. Der leistende Bauunternehmer erhält nur den um die Bauabzugsteuer gekürzten Betrag.