BMF, Schreiben v. 21.10.1998, IV D 4 - O 2368 - 1/98, BStBl. 1998 I S. 1295
a) BMF-Schreiben vom 9.3.1994, IV A 6 - O 2368 - 3/94
b) BMF-Schreiben vom 7.4.1994, IV A 6 - O 2368 - 5/94
c) BMF-Schreiben vom 8.8.1994, IV A 6 - O 2368 - 5/94
d) BMF-Schreiben vom 2.1.1995, IV A 6 - O 2368 - 14/94
e) BMF-Schreiben vom 27.12.1995, IV A 6 - O 2368 - 27/95
f) BMF-Schreiben vom 17.12.1996, IV A 6 - O 2368 - 32/96
14 Anlagen (hier nicht enthalten)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung – StADÜV – vom 21.10.1998 (BGBl I S. 3197) ab sofort folgendes:
1. Zu § 1 (Grundsatz)
(1) Wird von der Datenübermittlung Gebrauch gemacht, so muß sie die technischen Voraussetzungen (Anlagen 1 und 2) erfüllen sowie alle in den Beschreibungen der Satzart 2 (Anlage 3) bezeichneten, in die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke einzutragenden Daten umfassen. Sollen die Daten im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden, so sind die Daten gemäß Tz. 3.5 der Richtlinie „Dateiübertragung Finanzverwaltung” (Anlage 1) zu verschlüsseln. Einzelheiten über die Prüfung, ob die Kennzahlen und Werte nach den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken für den Voranmeldungszeitraum/Anmeldungszeitraum zugelassen sind und dem zulässigen Inhalt entsprechen, sind den beigefügten Kennzahlenplänen zu entnehmen (Anlagen 4 und 5).
(2) Der Zugang der übermittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim FA. Im Falle der Datenfernübertragung gilt als Tag der Abgabe der Steueranmeldung der Tag, an dem die abgeschlossene Datenübertragung begonnen wurde. Bei Einsatz von Datenträgern gilt im Falle des Versandes (z.B. Post- oder Luftfrachtversand) der Tag der Absendung als Tag der Abgabe der Steueranmeldung. In diesen Fällen sind Verspätungszuschläge nicht festzusetzen, wenn der Datenträger nachweislich vor Ablauf der Abgabefrist (einschließlich der Schonfrist) aufgegeben worden ist. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Zahlung vor Ablauf dieser Frist eingeht. Ist dies mehrmals nicht der Fall, so ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht ausgeschlossen.
(3) Hat ein Steuerpflichtiger seine Teilnahme zum Datenübermittlungsverfahren nach der StADÜV erklärt, so bleibt es zulässig, einzelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auch eine berichtigte Steueranmeldung kann entweder durch Datenfernübertragung oder auf Datenträger übermittelt oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.
2. Zu §§ 2 bis 6 (Genehmigungsverfahren)
(1) Für die Datenübermittlung nach der StADÜV ist eine Genehmigung der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erforderlich. Die Genehmigung der Datenverarbeitungsprogramme ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 6) zu beantragen. Wegen der unterschiedlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen ist der Antrag in jedem Bundesland, in dem eine Datenübermittlung vorgenommen werden soll, gesondert zu stellen. Hinsichtlich des vorgeschriebenen Testverfahrens wird auf die Ausführungen zu Tz. 5.3 verwiesen.
Der von der jeweiligen obersten Finanzbehörde oder der von der obersten Finanzbehörde bestimmten Stelle erteilte Genehmigungsbescheid (Anlage 7) berechtigt zum Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme für die Datenübermittlung in ihrem Geschäftsbereich.
(2) Die Genehmigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Mit dem Genehmigungsbescheid ist dem Antragsteller eine Genehmigungsnummer zu erteilen, die bei der Datenübermittlung anzugeben ist. Die Genehmigungsnummer ist sechsstellig. Sie enthält in den Stellen 1 und 2 einen zweistelligen Länderschlüssel und in den Stellen 3 bis 6 eine vierstellige Genehmigungsnummer.
Als Länderschlüssel sind zu verwenden:
Im Bereich der obersten Finanzbehörde des Landes |
Schlüssel |
Baden-Württemberg |
28 |
Bayern |
09 |
Berlin |
11 |
Brandenburg |
30 |
Bremen |
24 |
Hamburg |
22 |
Hessen |
26 |
Mecklenburg-Vorpommern |
40 |
Niedersachsen |
23 |
Nordrhein-Westfalen |
05 |
Rheinland-Pfalz |
27 |
Saarland |
10 |
Sachsen |
32 |
Sachsen-Anhalt |
31 |
Schleswig-Holstein |
21 |
Thüringen |
41 |
(3) Bei Änderungen der genehmigten Datenverarbeitungsprogramme, die Änderungen zur Art oder zum Umfang der Datenübermittlung beinhalten, ist eine Genehmigung erneut einzuholen.
(4) Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die §§ 130 und 131 der Abgabenordnung. Ferner kann die Genehmigung aus den in § 6 StADÜV genannten Gründen widerrufen werden.
(5) Die obersten Finanzbehörden unterrichten sich gegenseitig über die von ihnen erteilte Genehmigung, Ablehnung nach § 5 Abs. 1 StADÜV und über den Widerruf.
3. Zu §§ 7 bis 11 (Zulassungsverfahren)
(1) Zur Datenübermittlung nach der StADÜV kann als Datenlieferer jeder zugelassen werden, der
- genehmigte Datenverarbeitungsprogramme einsetzt, Daten nach den Regelungen der StADÜV übermitteln möchte und
- die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung gewährl...